Arbeitszeit – was geht, was nicht?

Arbeitszeitenregelung

Die Frage: „Was ist erlaubt, was nicht?“ stellen sich nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber. Grundsätzlich ist alles im Gesetz bis ins Detail geregelt. Doch wer kennt das genau? Das Thema Arbeitszeitenregelung kann oft zum heiklen Thema in Arbeitsverhältnissen werden.

Wir haben uns bei der Arbeiterkammer schlau gemacht und uns über sogenannte Ruhezeiten informiert. Hierbei gilt es die Feiertagsruhe, Ersatzruhe, Wochenendruhe und Wochenruhe zu unterscheiden.

Feiertagsruhe: Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen einen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mind. 24 Stunden, die zwischen 0 Uhr und 6 Uhr des Feiertags beginnen muss.

Wochenendruhe: Arbeitnehmer haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fallen muss. Während dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der Ausnahmen, die im Arbeitsruhegesetz aufgezählt sind, zulässig ist.

Wochenruhe: Arbeitnehmer, die erlaubterweise während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben statt dem Wochenende während der Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden. Die Wochenruhe muss einen ganzen Kalendertag einschließen.

Ersatzruhe: Wochenendruhe und Wochenruhe nennt man wöchentliche Ruhezeit. Der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt wird, hat Anspruch auf Ersatzruhe.

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