Einreise und Arbeiten in Deutschland: Aktuelle Corona-Regelungen

Stand: 19.11.2021

Als Experten in der Vermittlung von Subunternehmen bemühen wir uns, Sie bezüglich der Maßnahmen und Auswirkungen auf den Einsatz von Arbeitern in Deutschland und Österreich auf dem neuesten Stand zu halten. Deshalb sammeln wir hier die wichtigsten Fragen und Antworten für Auftraggeber und Subunternehmer. Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert.

🇩🇪 Zu den Einreisebestimmungen für Deutschland
🇦🇹 Zu den Einreisebestimmungen für Österreich

 

Einreisebestimmungen für Deutschland

Zu den wichtigsten Fragen:

 

Für wen ist eine Einreise möglich?

Eine Einreise nach Deutschland ist möglich für:

  • Mitgliedsstaaten der EU
  • Dem Vereinigtem Königreich
  • Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz

Die Einreise aus anderen Staaten ist nur für folgende Personen möglich:

  • Vollständig geimpfte Personen: Einreise zu jedem Zweck möglich. Die Impfung muss mit einem der hier auf geführten Impfstoffen erfolgt sein und es müssen min. 14 Tage seit der Impfung vergangen sein.
  • Nicht geimpfte Personen: Einreise nur in Ausnahmefällen möglich, in denen eine zwingende Notwendigkeit gegeben ist.

Für Länder mit weit verbreiteten Virus-Mutationen besteht ein Beförderungsverbot, das nur in wenigen Ausnahmefällen nicht gilt.

 

Welche Gebiete gelten als (Hoch-)Risikogebiete bzw. Virusvariantengebiete?

Welche Einstufung für die jeweiligen Staaten gilt, können Sie hier nachlesen:

Risikoeinstufung einzelner Staaten

Wie muss die Einreise gemeldet werden?

Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich vor der Ankunft in Deutschland unter www.einreiseanmeldung.de registrieren. Der Nachweis über die Registrierung müssen die Reisenden mit sich führen. Die Registrierung muss online erfolgen, ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, kann der Reisende stattdessen die Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen.

Von dieser Registrierungspflicht sind folgende Personen ausgenommen:

  • Personen, die nur durch ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet durchgereist sind, ohne dort einen Zwischenaufenthalt zu haben.
  • Personen, die weniger als 24h in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet waren sowie Personen, die nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.
  • Personen, die nur durch Deutschland durchreisen und Deutschland auf schnellstem Weg verlassen.
  • Personen aus einem Risikogebiet oder Hochrisikogebiet, die mit einem Aufenthalt von weniger als 72 Stunden Eltern, Kinder, Ehepartner oder Lebenspartner besuchen, die nicht denselben Haushalt angehören, bzw. um das geteilte Sorgerecht auszuüben.

Besteht eine Testpflicht bzw. Nachweispflicht für Geimpfte und Genesene?

Einreise nach Deutschland Covid

© Bundesregierung

Einreise aus einem Virusvariantengebiet

Reisende ab 12 Jahren müssen einen negativen COVID-19 Test bei der Einreise nach Deutschland vorlegen – ein Impfnachweis oder Genesenennachweis reicht nicht aus!

Einreise aus anderen Gebieten

Reisende ab 12 Jahren müssen einen Impfnachweis ODER einen Genesenennachweis ODER ein negatives COVID-19 Testergebnis vorlegen.

Ausnahmen von der Nachweispflicht

  • Personen, die nur an einem Flughafen umsteigen
  • Transportpersonal
  • Grenzgänger/Grenzpender mit weniger als 24 Aufenthalt, die nicht aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet und nicht per Luftweg einreisen müssen (wenn sie nicht geimpft oder genesen sind) nur zweimal pro Woche einen negativen Test vorweisen.

Welche Vorgaben für die Nachweise gelten, können Sie hier nachlesen.

Muss bei der Einreise eine Quarantäne angetreten werden?

Bei der Einreise aus einem Hochrisikogebiet

Reisende müssen sie nach der Einreise in Deutschland unmittelbar an den Zielort begeben und sich dort für 10 Tagein häusliche Quarantäne begeben. Die Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein negatives COVID-19 Testergebnis, ein Impf- oder Genesenennachweis über www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Eine COVID-19 Testung darf aber erst frühestens 5 Tage nach der Einreise durchgeführt werden.

Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet

Reisende müssen sie nach der Einreise in Deutschland unmittelbar an den Zielort begeben und sich dort in häusliche Quarantäne begeben. Eine Verkürzung der Quarantäne ist nicht möglich, außer das entsprechende Land wird während der Quarantäne als Hochrisikogebiet eingestuft, in diesem Fall gelten die oben genannten Bestimmungen.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht:

  • Personen, die nur durch ein Hochrisikogebiet durchgereist sind, also dort keinen Zwischenaufenthalt hatten.
  • Personen, die nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf dem schnellsten Weg wieder verlassen.
  • Grenzpendler/Grenzpendler aus Hochrisikogebiete, die zum Zweck der Ausbildung, des Studiums oder der Berufsausübung regelmäßig ein- und ausreisen, aber zumindest einmal in der Woche an ihren Wohnsitz zurückkehren.

 

2G oder 3G: Das gilt in den Bundesländern

Update 18.11.2021: In ganz Deutschland werden die Regelungen zu 2G und 3G nun vom Corona-Schwellenwert abhängig gemacht.

  • Ab Schwellenwert 3 – 2G-Regel: Nur noch Geimpfte und Genesene haben Zugang zu Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, Gastronomie, körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen. Ausgenommen sind Lebensmittelgeschäfte.
  • Ab Schwellenwert 6- 2Gplus-Regel: Auch Geimpfte und Genesene müssen für diese Bereiche einen negativen Test vorweisen. (Auf einzelne Bestimmungen der Bundesländer unter den Links unten achten!)
  • Ab Schwellenwert 9 können Bundesländer Kontaktbeschränkungen erlassen.

Im öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Inlandsflügen gilt ebenfalls die 3G-Regel: Fahrgäste müssen ihren den Nachweis über Impfung, Genesungsstatus oder das Testergebnis mit sich führen.

Der Schwellenwert ist die Hospitalisierungsrate in den jeweiligen Bundesländern, den Sie hier nachlesen können.

Achtung: 3G-Regel am Arbeitsplatz

Arbeiter, die weder geimpft oder genesen sind, müssen einen Corona-Test vorweisen. Dies kann entweder ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) oder ein Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) sein.

Wo bekommt man diese Tests her?

Arbeitgeber müssen mindestens zweimal pro Woche eine kostenpflichtige Testmöglichkeit anbieten. Darüber hinaus bekommt man gültige Schnelltests in den kommunalen und privaten Testzentren, und in Apotheken – Bürgertests sind aber laut bisherigen Informationen nur für deutsche Staatsbürger kostenlos.

Ab wann gilt die 3G-Regelung am Arbeitsplatz?

Die Regelung wurde am 19.11. vom Bundesrat beschlossen, deshalb kann davon ausgegangen werden, dass sie frühestens ab Montag, dem 22.11. in Kraft treten wird. In Bayern gilt die Regelung bereits seit 09.11., wenn der jeweilige Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat.

Informationen zu den aktuell geltenden Regelungen finden Sie je Bundesland hier:

Achtung: Die Krankenhaus-Ampel in Bayern steht seit 09.11.2021 auf Rot, deshalb gilt die 2G-Regel – auch in Gaststätten, Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben haben nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt. Ein PCR-Test reicht also künftig nicht mehr aus.

Wo bekomme ich weitere Informationen zu den momentanen Entwicklungen?

Umfassende Informationen über die Maßnahmen der Bundesregierung erhalten Sie hier:

Hier finden Sie Informationen zu aktuellen Entwicklungen in Deutschland und der ganzen Welt:

  • Robert Koch Insitut: Laufend aktualisierte Informationen zum Verlauf der Ausbreitung und neuen Maßnahmen finden Sie hier.
  • Auswärtiges Amt: Allgemeine Reise- und Sicherheits finden Sie hier.
  • WHO: Weltweite Informationen zum COVID-19 finden Sie hier.

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