Die 183-Tage-Regel – Besteuerungsrecht Österreich

Die Baubranche setzt seit Jahrzehnten auf kompetente Unterstützung aus dem Ausland. Subunternehmen entsenden ihre Teams nach Deutschland aber auch umgekehrt. Wichtig bei der Entsendung von Arbeitnehmerteams sind die rechtlichen Grundlagen. Dieser Artikel beschäftigt genauer mit den steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten. Das Doppelbesteuerungsabkommen spielt eine bedeutende Rolle.

Voraussetzungen bei einer Arbeitnehmerentsendung?

Schickt ein inländischer Auftraggeber einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland für einen begrenzten Zeitraum in das EU-Ausland, liegt eine Entsendung vor. Ein Praxisbeispiel für die Arbeitnehmerentsendung: Es liegt eine Arbeitnehmerentsendung vor, wenn man ein Subunternehmerteam ins Ausland schickt und es dort weiterhin Weisung und Lohn vom heimischen Unternehmen erhält.

Die Entsendeformen werden unterschiedlich spezifiziert. Je nachdem wie lange sich Arbeitnehmer im Ausland aufhalten unterscheidet man zwischen einer Dienstreise, die bis zu 3 Monate dauert. Einer verlängerten Dienstreise oder Delegation die zwischen drei und sechs Monate dauern kann. Zu einer kurzfristigen Entsendung kommt es, wenn der Arbeitnehmer für sechs bis zwölf Monate im Ausland arbeitet. Ab einem bis zu fünf Jahre ist wird es zu einer langfristigen Entsendung und zu einer Versetzung ins Ausland kommt es wenn man bis zu fünf Jahre durchgehend im Ausland tätig ist.

Entsendung vs Leiharbeit

Entsendung vs Leiharbeit

Betrachten wir das ganze aus der Sicht eines deutschen Arbeitnehmers

Ist ein deutscher Arbeitnehmer im Ausland tätig ist er im Inland unbeschränkt und im Ausland beschränkt steuerpflichtig. Es kann zu Doppelbesteuerung kommen. Tritt der Fall der DBA ein, dann greift die 183-Tage-Regel. Ansonsten gibt es Entlastungsmöglichkeiten wie beispielsweise die Anrechnung der Steuer, die der Arbeitnehmer im Ausland gezahlt hat oder Deutschland verzichtet auf die Besteuerung, wenn die davor notwendigen Auslandstätigkeitenerlasses erfüllt sind.

Bei Dienstreisen bis zu drei Monaten kommt es solange zu keiner Doppelbesteuerung, solange die drei Monate nicht überschritten und die Reisekosten nicht von einer Betriebsstätte in einem Land ohne DBA übernommen werden.

Bei verlängerten Dienstreisen oder Delegationen muss überprüft werden, ob eine Steuerverpflichtung im Ausland vorliegt. Zumeist greift hier die 183-Tage-Regel. Zusätzlich empfehlen sich Unternehmensinterne Richtlinien um Vorgehensweisen zu vereinheitliche

Bei Arbeitnehmerentsendungen, die länger als sechs Monate dauern, müssen Steuern in Tätigkeitsland gezahlt werden. Wichtig ist hier auch ob es ein DBA mit dem Gastland gibt und wie man daraus die 183-Tage-Grenze berechnet.

Steuerrechtliche Aspekte 

Betrachtet man die steuerlichen Aspekte muss man sich zwei Fragen stellen: Zum einen, ob das Entgelt des Arbeitnehmers im Inland steuerpflichtig bleibt und zum anderen ob sich der Hauptwohnsitz im Inland bzw. der Lebensmittelpunkt, denn dann gilt man im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig auch bei einer Arbeitnehmerentsendung.

Die Frage ob es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Staaten gibt spielt hier eine wichtige Rolle.

Subcontractor

Steuerfreistellung, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden ist  

Folgende Regelungen gelten für alle DBAs die Deutschland für Einkommen aus aktiven nicht selbstständiger Arbeit im privaten Sektor abgeschlossen hat.

  • Die Besteuerung erfolgt nur im Tätigkeitsstaat, wenn dort der Hauptwohnsitz ist.
  • Ist der Tätigkeitsstaat nicht gleichzeitig der Hauptwohlsitz des Arbeitnehmers, steht dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für das dort verdiente Entgelt zu.

Für die Anwendung drei Voraussetzungen gegeben sein, damit die Besteuerung des Arbeitslohnes in Inland verbleibt:

  • Der Arbeitnehmer darf sich im betreffenden ausländischen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhalten
  • Die Vergütungen werden von oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ist
  • Die Vergütungen trägt nicht die Betriebsstätte, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.

Grundsatz

Kurzfassung: Nach der DBAs wird das Besteuerungsrecht dem Staat zugeschrieben, in dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausübt. Diese Einkünfte werden in Deutschland beispielsweise bei von der Einkommensteuer freigestellt.

Ausnahme

Das Besteuerungsrecht bleibt nur im Innland, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist bei der Berechnung des Doppelbesteuerungsabkommens der 183 Tage zu erwähnen, dass jeder physische Aufenthalt in dem Tätigkeitsstaat zählt, auch wenn der Aufenthalt nichts mit der Tätigkeit zu tun hat.

Doppelbesteuerungsabkommen: Daher zählt zu der 183-Tage-Berechnung auch folgende Aufenthalte:

  • An- und Abreisetag
  • Physisch im Tätigkeitsstaat verbrachte Samstage, Sonn- und Feiertage und sonstige Arbeitsfreie Tage
  • Urlaubs- und Krankheitstage
  • Kurzunterbrechungen (z.B. infolge eines Streiks).

Verfahrenshinweise  

Ist von der DBA keine Steuerfreistellung vorgesehen, kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug unterlassen, wenn die im DBA genannten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen. Hat man keine Freistellungsbescheinigung beantragt, kann sich der Arbeitgeber trotzdem auf Steuerfreiheit berufen. Der Arbeitgeber kann vom Steuerabzug absehen, wenn das zuständige Finanzamt des Subunternehmers eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt hat.

Die Freistellungsbescheinigung muss immer  beim zuständigen Finanzamt des Subunternehmer beantragt, dann mitgeführt und vom Subunternehmer aufgehoben werden. Geltungsdauer muss vom Finanzamt angegeben werden. Das steuerfreie Entgelt muss auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gemeldet werden. Der Arbeitnehmerpauschalbetrag ist eine Pflichtangabe, außer er ist bereits im inländischen Arbeitsentgelt inkludiert. Weiters sind auch die Spezialregelungen zu beachten.

Doppelbesteuerungsabkommen

Was wenn es kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt?

Gibt es kein DBA zwischen zwei Staaten, kann der Steuerverzicht auf vier Arten geregelt sein.

Kompletter, teilweiser Steuerverzicht oder Abfuhr eines Pauschalbetrags auf Einkünfte aus dem Ausland sind möglich. Der deutschen Steuer kann man die ausländische Steuer anrechnen. Auf Antrag oder von Amts wegen kann es aber auch zum Abzug ausländischer Steuern kommen. Freistellung bei beschärnkter Steuerpflicht ist ebenso möglich.

 

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