Leitfaden zur Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz

Bevor man als Unternehmen Mitarbeiter zum Arbeiten in ein anderes Land entsendet, sollte man sich über die dortigen Bestimmungen und Gesetze erkundigen. Das gilt auch für eine Entsendung in die Schweiz. In diesem Blogbeitrag klären wir auf. Wie funktioniert das mit der Mitarbeiter Anmeldung? Oder welche Entsendegesetze müssen eingehalten werden? Diese Fragen und noch weitere beantworten wir hier.

Welche Anmeldungen Sie für Ihre Mitarbeiter durchführen müssen

In der Schweiz können selbständig Erwerbstätige sowie Arbeitnehmer aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr bewilligungsfrei tätig sein.

Dauert der Arbeitseinsatz länger als 90 Tage muss eine Bewilligung beantragt werden.

Auf einem Blick:

Dauer der Dienstleistungserbringung Schweiz

Achtung: In den Branchen Bauhaupt- und Baunebengewerbe gibt es für Kroatien eine Bewilligungspflicht. Für Kontrollen sollten Sie folgende Unterlagen bei sich haben:

  • Kopie der Meldebestätigung oder der erteilten Bewilligungen
  • A1 Bescheinigung
  • Kopie des Vertrags mit dem Auftraggeber

Meldepflicht bei Entsendung in die Schweiz

90 Tage, also 3 Monate im Kalenderjahr können sich EU-27 sowie EFTA-Angehörige ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Die Meldepflicht besteht dennoch generell. Die 90 Tage zählen pro Mitarbeiter, beziehungsweise pro Entsende-Firma.

Besonderheiten in der Meldepflicht für die Schweiz

Nicht EU/EFTA-Mitgliedstaaten sowie Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien müssen eine dauerhafte Zulassung zum regulären Arbeitsmarkt in einem EU- oder EFTA-Mitgliedsstaat zugelassen sein. Das bedeutet, dass diese Arbeiter mindestens 12 Monate im Besitz einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte sein müssen.

Für kroatische Mitarbeiter eines Unternehmens mit Sitz in Kroatien aus dem Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe besteht eine Bewilligungsfrist ab dem ersten Tag.

Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz

Meldeverfahren und Meldefristen

Das Meldeverfahren findest online statt. Hierzu müssen Sie sich einmalig registrieren. Danach müssen Sie sich nur noch in Ihr Profil einloggen, um die Arbeiter anzumelden.

Der online Antrag wird dann von der zuständigen Behörde bearbeitet. Sobald der Antrag bearbeitet wird, erhalten Sie eine elektronische Benachrichtigung an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse.

Die Meldung muss acht Tage vor Arbeitsbeginn erfolgen. Die Arbeiter dürfen erst acht Tage nach erfolgter Meldung mit der Arbeit beginnen. Genauere Informationen zum Meldeverfahren sowie zur Bewilligung finden Sie in unserem Leitfaden zur Mitarbeiter Entsendung in die Schweiz.

Entsendegesetz – Was Sie bei der Entsendung von Mitarbeitern beachten sollten?

Es müssen die in der Schweiz geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen eingehalten werden. Ebenso ist auf die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer zu achten. Dazu zählen:

  • Arbeits- und Ruhezeiten
  • Mindestdauer der Ferien
  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen
  • Gleichbehandlung von Frau und Mann

Für das Nichteinhalten kann es zu Konventionalstrafen oder administrativen Geldbußen kommen. Liegen schwerwiegende Verstoße vor, so kann eine Dienstleistungssperre von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.

Hier finden Sie genaue Informationen zu den Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz.

Entsendung in die Schweiz

Vorschriften zum Schutz der Arbeite/innen

Wie bereits erwähnt, müssen die Arbeits- und Lohnbedingungen bei Entsendung in der Schweiz eingehalten werden. Dazu zählen auch die Vorschriften zum Schutz der Arbeiter. Folgende Regeln sind einzuhalten:

Tages- und Abendarbeit:

Die Arbeit von 6 bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit. Arbeiten zwischen 20 und 23 Uhr gelten als Abendarbeit.

Nachtarbeit:

Die Beschäftigung außerhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit ist untersagt.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit:

45 Stunden pro Woche ist für Arbeiter in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte und Verkaufspersonal in Großbetrieben des Detailhandels die Höchstarbeitszeit. Für alle übrigen Arbeiter gilt eine Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche. Für Betriebe, mit witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder mit erheblichen saisonalen Schwankungen kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit um 4 Stunden verlängert werden.

Überarbeitszeit:

Liegt vor, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Das darf nur in Ausnahmen vorkommen. Hierfür muss ein Lohnzuschlag von 25% gezahlt werden. Zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist die Beschäftigung von Arbeitern und Arbeiterinnen verboten.

Ruhezeit:

Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen gilt eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden. Einmal in der Woche kann die Ruhezeit auf acht Stunden herabgesetzt werden. Die Dauer von elf Stunden muss im Durchschnitt von zwei Wochen trotzdem eingehalten werden.

Schichtarbeit:

Zweischichtige Tagesarbeit braucht keine Bewilligung. Die einzelne Schichtdauer darf inklusive Pause 11 Stunden nicht überschreiten.

Detailliertere Informationen bezüglich der Vorschriften zum Schutz der Arbeiter finden Sie in unserem Leitfaden.

Mitarbeiterentsendung in die Schweiz

Kautionspflicht und Kontrolle bei Entsendung in die Schweiz

Kautionen dienen zur Absicherung. Zum Beispiel für Konventionalstrafen, Vollzugskosten sowie Kontroll- und Verfahrenskosten. Dabei gibt es bei einigen Branchen die Pflicht zur Hinterlegung einer Kaution. Die Kautionspflicht wird automatisch überprüft sobald ein Unternehmen Mitarbeiter über das Online-Meldesystem anmeldet.

Folglich ist bei Entsendung in die Schweiz, die Kaution vor der Arbeitsaufnahme zu begleichen. Betriebe werden individuell per Fax, E-Mail oder Brief sowie die Kautionspflicht informiert. Die Höhe ist abhängig von dem Gesamtauftragswert. Wird die Kaution nicht vor der Arbeitsaufnahme hinterlegt, kann es bei Kontrolle zu einer Konventionalstrafe kommen. Weitere Informationen finden Sie unter www.zkvs.org

Mehrwertsteuer bei der Entsendung in die Schweiz

Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer selbständig Leistungen im Inland erbringt sowie unter eigenem Namen nach außen auftritt und mit seiner Tätigkeit im In- und Ausland Umsätze von mindestens CHF 100.000 erzielt. Das entspricht circa 91.000 €. Unternehmen mit Sitz im Ausland werden in der Schweiz steuerpflichtig, sobald diese Bedingung eingetroffen ist.

Die Steuerpflicht beginnt mit erstmaligem Erbringen einer Leistung im Inland.

Abschließend ist zu betonen das es wichtig ist die Bestimmungen der einzelnen Länder einzuhalten. Dementsprechend braucht es Vorbereitung wenn man noch nie eine Entsendung in die Schweiz durchgeführt hat. Falls Sie daher noch genauer Informationen benötigen, finden Sie diese in unserem Leitfaden für die Entsendung in die Schweiz.

Eine Übersicht über alle Leitfäden für die Mitarbeiterentsendung finden sie hier.

 

Über diesen Blog

Aktuelles und Informationen rund um den internationalen Einsatz und die Vermittlung von Subunternehmen.