Sie planen eine Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich? Jedes Land hat seine eigenen Bestimmungen. So auch Frankreich. Welche Punkte zu beachten sind? Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen es gibt sowie welche Entsendegesetze einzuhalten sind, erklären wir in diesem und den noch folgenden Blogbeiträgen.
Unternehmensbestimmungen zur Entsendung von Mitarbeitern
Entsenden Sie Mitarbeiter zur Arbeitsverrichtung nach Frankreich müssen diese gemeldet werden. Doch welche Mitarbeiter müssen gemeldet werden? Hierfür gilt, dass alle Arbeitnehmer, die Ihre Arbeitsleistung in Frankreich erbringen, zu melden sind.
Wenn Sie selbständig sind, müssen Sie keine Entsendungsmeldung abgeben.
Diese Unterlagen sollten Sie während der Arbeit vor Ort mit sich führen:
- Auftrags- und Vertragsunterlagen
- Belege für die Gewerbeanmeldung und -tätigkeit in Deutschland
- Sozialversicherungsausweis (analog A1)
- Registrierung im Internetportal SIPSI
- Zoll-Dokument
Welche Anmeldungen sind für die Mitarbeiter bei Entsendung nach Frankreich durchzuführen?
Wenn Sie Mitarbeiter zum Arbeiten nach Frankreich schicken, müssen diese bei der Arbeitsinspektion gemeldet werden. Ihre Arbeitnehmer müssen am Ort der Dienstleistungserbringung angemeldet werden. Die Meldung über die Mitarbeiter Entsendung nach Frankreich muss online durchgeführt werden.
Bis wann müssen Sie eine Entsendung melden?
Sie müssen Ihre Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn melden. Dabei ist zu beachten, dass beim Einsatz von Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls eine Arbeitsgenehmigung beantragt werden muss. Bei der Mitarbeiter Entsendungen nach Frankreich ist es wichtig einen Vertreter vor Ort zu benennen. Dieser sollte sämtliche Unterlagen verwahren, damit er diese bei einer Kontrolle vorlegen kann. Ebenfalls sollte er dazu Auskunft geben können. Wichtig ist, dass Ihr Vertreter die französische Sprache spricht. Als Vertreter vor Ort können sie einen entsandten Mitarbeiter oder sogar den Kunden nennen. Denn Ihr Vertreter kann ebenso eine juristische Person wie eine natürliche Person sein.
Ernennung einer Ansprechperson in Frankreich
Dass ein Unternehmen mit Geschäftssitz außerhalb von Frankreich einen Vertreter vor Ort ernennen muss, haben wir gerade erwägt. Dieser Ernennung muss in schriftlicher Form, sowie in französischer Sprache erfolgen.
Folgende Punkte müssen bei der Ernennung angegeben werde:
- Name, Vorname, Geburtsdatum sowie Ort des Vertreters
- Elektronische und postalische Adresse in Frankreich
- Annahme der Benennung durch den Beauftragten
- Dauer der Benennung: Dabei ist der Maximalzeitraum die Dauer der Entsendung
- Ort, an dem die für die Kontrolle relevanten Dokumente aufbewahrt werden
Für deutsche Unternehmen übernimmt die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer in Paris die Funktion des Vertreters. Mehr dazu.
Bei einer Entsendenden nach Frankreich mitzuführende Unterlagen:
- Personalausweis
- Reisepass
- Bei Mitarbeitern aus Drittstaaten die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Deutschland
- A1-Bescheinigung
- Nachweis der Benennung eines Vertreters in Frankreich
- Entsendung länger als ein Monat: Gehaltsabrechnungen aller Entsendeten
- Entsendung kürzer als ein Monat: Belege für die Einhaltung des Mindestlohns
- Stundenzettel eines jeden Mitarbeiters für jeden gearbeiteten Tag
- Arbeitsvertrag, aus dem hervorgeht, wo der Arbeitnehmer eingestellt wurde
- Jedes Dokument, das belegt, welches Recht auf den Vertrag zwischen dem Arbeitgeber (aus Deutschland) und dem französischen Auftraggeber angewendet wird
- EU-Bescheinigung (falls zutreffend)
All diese Unterlagen sind, wenn möglich, auf französisch mitzuführen.
Umsatzsteuer und Rechnungsstellung bei Entsendungen von Mitarbeitern nach Frankreich
Wie auch in Deutschland und Österreich beträgt der allgemeine Steuersatz 20 %. Der Ort, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird, gibt an, wo die Dienstleistung zu besteuern ist. Die korrekte Ortbestimmung der Leistung hängt davon ab, welche Dienstleistung erbracht wird. Und ebenso von der Art des Leistungsempfängers. Ist dieser eine Privatperson oder ein Unternehmen? Denn ist der Leistungsempfänger in Frankreich umsatzsteuerlich registriert, geht die Umsatzsteuerschuld auf diesen über.
Steuerlich registrieren können Sie sich beim Finanzamt für Steuerausländer:
Service des impôts des entreprises étrangères (SIE)
10 rue du Centre, TSA 20011
F-93465 NOISY LE GRAND CEDEX
Tel.: 0033 1 57 33 85 00
E-Mail : sie.entreprises-etrangeres@dgfip.finances.gouv.fr
So erhalten Sie auch Ihre SIRET-Nummer. Weiter Informationen finden Sie HIER
Üben Sie ihre Tätigkeiten in Frankreich länger als 12 Monate aus gilt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich. So entsteht eine steuerpflichtige Betriebsstätte in Frankreich und Sie müssen auch dort steuerliche Abgaben leisten.
Nähere Informationen finden Sie in unserem Leitfaden.
Arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Beschäftigung von Mitarbeitern in Frankreich
Sind Ihre Mitarbeiter Bürger eines EU-Mitgliedsstaates, so benötigen diese für ihren Arbeitseinsatz in Frankreich keine offizielle Arbeitserlaubnis. Mitarbeiter aus nicht EU-Staaten müssen für die Dauer des Einsatzes in Frankreich einen Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis stellen.
Nähere Informationen zur Antragstellung für die Arbeitserlaubnis in Frankreich finden Sie auf der Homepage der Industrie- und Handelskammer für Frankreich oder auf der Website des Ministeriums für Immigration.
Weitere wichtige Punkte bei der Mitarbeiterentsendung nach Frankreich
Wir empfehlen das Anlegen einer Baustellenmappe. In dieser können Sie alle Formulare, wie zum Beispiel den Bescheid über die Dienstleistungsanzeige, aufbewahren. Genau diese Mappe können Sie dann Ihrem Vertreter vor Ort übergeben. Dadurch kann es zu keinen Problemen mit den Dokumenten kommen.
Wie bereits erwähnt, wird die Umsatzsteuer normalerweise an dem Leistungsort entrichtet, aus welchem der Auftraggeber kommt. Da dies oft sehr kompliziert werden kann, gibt es das Reverse-Charge-Verfahren. Dadurch übergeben Sie die Umsatzsteuerpflicht an den Kunden. Dafür müssen sie dies auf der Rechnung kennzeichnen. Neben dem Hinweis auf der Rechnung ist ebenfalls darauf zu achten, dass Sie die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellen.
Das Entsendegesetz für Frankreich – was Sie bei der Entsendung von Mitarbeitern einhalten müssen
In Frankreich gilt die 35 Stundenwoche. Das müssen ausländische Unternehmen genauso beachten, welche Arbeiten in Frankreich ausführen. Man darf sich aber innerhalb der Höchstarbeitszeit bewegen, wodurch ein längerer Arbeitstag möglich ist. Die Höchstarbeitszeit beträgt zehn Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich.
Die gesetzlichen Ruhezeiten sind 24 Stunden wöchentlich sowie elf Stunden täglich. Wird länger als sechs Stunden täglich gearbeitet ist außerdem eine Pause von mindestens 20 Stunden einzuhalten.
Außerdem müssen Sie die Mindestlöhne in Frankreich beachten. Diese sind in Brutto angegeben:
Branche / Gewerk | Preise inkl. unserer Provison |
Elektriker / Mechaniker | 34 – 36€ |
HLS Monteure | 36 – 38€ |
Schweißer | 40 – 44€ |
Schlosser | 36 – 38€ |
Die Feiertage in Frankreich müssen ebenfalls eingehalten werden. Diese und weitere detailliertere Informationen zur Mitarbeiter Entsendung nach Frankreich finden Sie in unserem Leitfaden.
Bei Entsendungen von Mitarbeitern in andere Länder ist es grundsätzlich wichtig sich mit den Gesetzen sowie Bestimmungen vor Ort auszukennen. Oft ist es schwierig und zeitaufwendig sich über die Richtlinien des jeweiligen Landes zu informieren. In unserem Leitfanden haben Sie alle Informationen auf einem Blick.