Ohne Grenzen arbeiten
Nachdem im Jahr 2013 am 01.07. Kroatien der EU beigetreten ist, kamen auch einige Veränderungen mit sich. Beschäftigte oder Unternehmen, welche mit Kroatien Geschäfte machen, haben sich auf Regelungen nach dem Europarecht zu richten. So auch die Übergangsbestimmungen, welche die Arbeitsfreizügigkeit von kroatischen Arbeitnehmern und Dienstleistungen betreffen.
Zur Liberalisierung des Arbeits- und Dienstleistungssektors zählt das Recht von den europäischen Mitgliedsstaaten der Zugangsbeschränkung zum eigenen Arbeitsmarkt. Österreich und Deutschland haben von diesem Recht Gebrauch gemacht und nehmen die Übergangsfristen für den freien Zugang auf den jeweiligen Arbeitsmarkt in Anspruch. Die maximale Übergangsfristbeträgt volle sieben Jahre, welche Österreich auch zur Gänze ausschöpfen wird. Deutschland hingegen hat mit 01.07.2015 diese Übergangsfrist beendet und eröffnet kroatischen Arbeitern freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Kurz gesagt, dürfen Staatsbürger aus Kroatien in Deutschland arbeiten und das ohne eigens angeforderte Arbeitserlaubnis.
Die Einholung einer Arbeitserlaubnis ist für kroatische Arbeitnehmer in folgenden Ländern bis spätestens 2020 noch Pflicht:
- Malta
- Niederlande
- Österreich
- Slowenien
- Vereinigtes Königreich
Gleiches Recht für alle! So lautet die Devise der Arbeitsfreizügigkeit, denn wenn ein Land Kroatien den Zugang zum Arbeitsmarkt verweigert, darf das auch Kroatien selbst tun. Dies bedeutet, dass Kroatien ebenso das Recht hat, gegenüber jenen EU-Ländern olche Zugangsbeschränkungen in spiegelbildähnlicher Form vorzuschreiben.
Im Grunde gilt jedoch, dass Kroatien über die Grenzen hinaus gehen kann und allerspätestens im Jahr 2020 ohne jegliche Beschränkungen in der EU gleichgestellt ist!
Ihr Subauftrag.com-Team
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