Hauptunternehmerhaftung: Neue Regelung seit 01.07.2020

Änderung im IV. Sozialgesetzbuch: Seit 01. Juli müssen Hauptunternehmen nachweisen, dass ihre Subunternehmen rechtzeitig und lückenlos alle Mitteilungs- und Zahlungspflichten für die Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge erfüllen.

Vorsicht bei Haftung für Sozial- und Unfallversicherungsbeiträge

Hauptunternehmen sind unter gewissen Vorraussetzungen für nicht gezahlte Sozial- und Unfallversicherungsbeiträge ihrer eingesetzten Subunternehmen haftbar. Kann das Hauptunternehmen durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG BAU oder einer Präqualifikation die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Subunternehmens aufzeigen, wird ein Verschulden des Hauptunternehmens ausgeschlossen.

Hintergrund der Änderung im IV. Sozialgesetzbuch

Die Grundlage der Änderung ist die langanhaltende Diskussion, ob es für den Haftungsausschluss von Hauptunternehmen wirklich genügt, wenn diese Nachweise vor der Vertragsvergabe und gelegentlich während des Projektzeitraums vorgelegt werden – also nicht während der gesamten Projektdauer.

Lückenlose Nachweise sind nun verpflichtend

Nach dem neuen Gesetzestext sind Hauptunternehmen jetzt verpflichtet, für den gesamten Zeitraum der Vertragsdauer nachzuweisen, dass ihre Subunternehmen rechtzeitig und lückenlos alle Zahlungs- und Mitteilungspflichten für die Sozial- und Unfallversicherungsbeiträge erfüllen. Wenn dem nicht nachgekommen wird, müssen Hauptunternehmen für die Beitragsrückstände ihrer Subunternehmen aufkommen.

Damit will man vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge, das Unterlaufen von Standards zum Arbeitsschutz und Dumpinglöhnen entgegenwirken, die zu unfairen Vorteilen im Wettbewerb beitragen.

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