Reverse Charge – Umkehr der Steuerschuld bei grenzüberschreitenden B2B Dienstleistungen

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Bei Reverse Charge – zu Deutsch Umkehrung der Steuerschuldnerschaft – handelt es sich um eine Spezialregelung im Umsatzsteuerrecht, nach welcher nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zu entrichten hat. Wenn auch Sie sich schon länger fragen was genau es mit dieser speziellen Regelung auf sich hat, dann sollten Sie diesen Beitrag keinesfalls verpassen.

Die Umkehr der Steuerschuld

Das geltende Umsatzsteuerrecht besagt, dass der Leistungserbringer die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten hat. Der Leistungsempfänger wiederum, kann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen (sofern der Leistungsempfänger selbst Unternehmer ist). Bei der Umkehr der Steuerschuld hingegen, geht bei bestimmten Leistungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Obwohl sich das anfänglich für den Laien im Steuerrecht etwas kompliziert anhören mag, bringt diese Regelung auch Vorteile mit sich. Vereinfacht erklärt funktioniert das Ganze also wie folgt:

Normalfall: 
der leistungserbringende Unternehmer schuldet dem Finanzamt die Umsatzsteuer 

Reverse Charge: 
der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer

Warum Reverse Charge?

Die Umkehr der Steuerschuld soll in erster Linie der Vereinfachung des Steuerverfahrens, aber auch der Bekämpfung von Umsatzsteuer-Betrügereien, wie dem sogenannten Karussellbetrug, dienen. Denn beim Karussellbetrug nutzt man grenzüberschreitende Lieferungen aus, die für den leistenden Unternehmer steuerfrei sind. Experten gehen davon aus, dass dadurch jährlich mehrere Milliarden Euro verloren gehen, welche letztendlich von den Steuerzahlern beglichen werden müssen.

Voraussetzungen und Geltungsbereiche

Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ist in § 13b UStG geregelt, wonach die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht, sofern dieser im Sinne des Umsatzsteuergesetztes Unternehmer ist.

In diesen Geschäftsbereichen gilt Reverse Charge:

  • In Deutschland ausgeführte Werklieferungen eines Unternehmers, der im Ausland ansässig ist (§ 13 b As. 2 Nr. 1 UStG)
  • Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13b As. 2 Nr. 2 UStG)
  • Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG)
  • Bauleistungen (§ 13b Asb. 2 Nr. 4 UStG)
  • Reinigung von Gebäuden sowie Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG)
  • Lieferungen von Gold (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG)
  • Elektronikwaren-Lieferungen von Mobiltelefonen, Tablet-Computern, Spielkonsolen, Schaltkreisen usw (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG)

Reverse Charge bei Bauleistungen

Für das Reverse Charge Verfahren bei Bauleistungen gelten aber besondere Voraussetzungen:

  • Bei Bauleistungen an Bauträger kommt das Reverse Charge Verfahren nicht in Betracht
  • Reverse Charge ist verpflichtend, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltige Bauleistungen erbringt
  • Für die Erbringung nachhaltiger Bauleistungen wird vom Finanzamt eine Bescheinigung ausgestellt, sofern der Unternehmer 10 Prozent seines Umsatzes mit Bauleistungen erwirtschaftet

Die 3 häufigsten Fehler bei Reverse Charge:

  • In der Rechnung wird Umsatzsteuer ausgewiesen
  • Der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft fehlt
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern fehlen

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