Wichtiges für die Mitarbeiterentsendung nach Österreich

Sie haben vor Ihre Mitarbeiter für eine Leistungserbringung nach Österreich zu entsenden? Jedes Land hat seine eigenen Bestimmungen. So ist das auch in Österreich. In diesem Beitrag klären wir über wichtige Themen und Bestimmungen für die Entsendung von Mitarbeitern nach Österreich auf.

Was wird bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Österreich benötigt?

Erbringt man Leistungen in Österreich, benötigt man eine Dienstleistungsanzeige. Diese ist schließlich 12 Monate gültig. Nach Ablauf muss man eine Erneuerungsmeldung durchführen. Die Beantragung dauert möglicherweise zwischen zwei und vier Wochen. Die Dienstleistungsanzeige berechtigt zur vorübergehenden Leistungserbringung im Zeitraum von 12 Monaten.

Arbeiter entsenden nach Österreich

Es werden ebenfalls auftragsbezogene Dokumente benötigt. Welche für jeden neuen Auftrag erneut zu beantragen sind. Dazu gehört unteranderem das ZKO3 Formular für die Meldung aller zu entsendenden Mitarbeiter. Dafür kann man das Formular online ausfüllen und abschicken. Die ZKO3 Meldung muss acht Tage vor Arbeitsbeginn beantragt werden. Bei Notfällen muss der Antrag jedoch bis spätestens vor Abreise nach Österreich eintreffen. Ebenso wird ein A1 Formular für alle Mitarbeiter benötigt. Dieses bestätigt die Krankenkassenmeldung der Mitarbeiter. Deswegen ist das Formular mitzuführen und bei Kontrollen vorzulegen.

Arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Beschäftigung von Mitarbeitern in Österreich

Ihre Mitarbeiter sollten bei Aufträgen in Österreich einen Dienstzettel mitführen. Der Dienstzettel sollte folgende Informationen enthalten:

  • Name und Anschrift vom Arbeitgeber
  • Name und Anschrift vom Arbeitnehmer
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Ende des Arbeitsverhältnisses – sofern dieses befristet ist
  • Dauer der Kündigungsfirst, sowie Kündigungstermin
  • Sozialversicherungsnummer
  • Gehalt, Urlaubs- und Arbeitszeitregelung
  • Anzuwendender Kollektivvertrag (Tarifvertrag)

Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis:

EU- und EWR-Staatsangehörige benötigen bei Beschäftigung in Österreich keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert, müssen EU- und EWR-Staatsangehörige eine formlose Aufenthaltsgenehmigung bei der Polizeibehörde beantragen.

Seit 1.Juli 2013 benötigen kroatische Arbeitskräfte keine Aufenthaltstitel mehr und haben Niederlassungsfreiheit. Für den Zugang zum Arbeitsmarkt gelten für kroatische Arbeitskräfte hingegen noch die Übergangsregeln des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Während der Übergangsfrist werden Arbeitskräfte aus Kroatien bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt gegenüber Drittstaatsangehörigen bevorzugt. Bei kroatischen Arbeitern oder jenen aus Drittstaaten wird die Meldung von ZKO an das zuständige AMS weitergeleitet. Dieses prüft den Antrag mitunter auf die Einhaltung der österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Die ordnungsgemäße Beschäftigung im Entsendestaat ist ebenso Teil der Prüfung.

Entsendung nach Österreich

Die Auftraggeber-Haftung bei Entsendung von Mitarbeitern nach Österreich

Der Auftraggeber haftet für alle Beträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bei Krankenversicherungsträgern. Das geht nur bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Der Auftraggeber haftet ebenfalls für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das Unternehmen abzuführen hat. Dies gilt bis zum Höchstausmaß von 5 % des geleisteten Werklohnes.

Betroffen sind also Unternehmen, die Bauleistungen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergeben. Bauherren haften grundsätzlich nicht, das gilt ebenfalls für private Auftraggeber. Dabei wird nicht zwischen inländischem oder ausländischem Unternehmen unterschieden.

Weiterführende und detaillierte Informationen zu diesem Thema sowie anderen Themen bekommen Sie in unserem Leitfaden für die Entsendung von Mitarbeitern nach Österreich.

Die ZKO 3 Meldung für die Entsendung von Mitarbeitern nach Österreich

Die ZKO 3 Meldung hat jedenfalls bis spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erfolgen. Diese ist bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung einzubringen.

Im Fall von unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung vor Arbeitsaufnahme durchzuführen. Die elektronische Meldung dafür kann hier durchgeführt werden.

Das ZKO3 Formular muss im grunde genommen folgende Punkte enthalten:

  • Name und Anschrift Ihres Unternehmens
  • Verantwortliche/Beauftragte vor Ort
  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Angaben wie Name des Beauftragten des Arbeitgebers
  • Anschrift und Name des österreichischen Auftraggebers
  • Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Namen der entsandten Arbeitnehmer
  • Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Österreich
  • Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers
  • Ort(e) der Beschäftigung in Österreich mit genauer Angabe der Adresse
  • Den Verdienst der einzelnen Mitarbeiter

Wichtige Hinweise für die Entsendung nach Österreich

Wir empfehlen Ihnen dafür eine Baustellenmappe anzulegen. Darin können Sie alle wichtigen Formulare aufbewahren. Zum Beispiel die Dienstleistungsanzeige, die ZKO3 Meldung, die A1 Bescheinigung sowie die Lohnunterlagen aller entsendeter Mitarbeiter. Ebenso sollten Sie vor Ort einen Verantwortlichen benennen. Dieser kümmert sich um die Aufbewahrung der sowie die Vorlage der notwendigen Unterlagen bei einer Prüfung.

Bei folgenden Betrieben muss eine Meldung bei der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse erfolgen:

  • Maurer
  • Bauunternehmungen
  • Ofenbauer
  • Zimmerer
  • Dachdecker
  • Pflasterer
  • Brunnenbauer
  • Steinmetzbetriebe
  • Straßenbaubetriebe
  • Parkettleger
  • Platten- und Fliesenleger
  • Estrichleger
  • Terazzomacher
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Gipser
  • Betonbohr- und Schneidebetriebe

Mitarbeiterentsendung nach Österreich

Umsatzsteuer

Wenn ein nicht österreichisches Unternehmen eine Leistung für ein Unternehmen mit Sitz in Österreich erbringt, muss entsprechend das „Reverse-Charge-Verfahren“ angewendet werden. Das nicht österreichische Unternehmen muss deswegen eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

Hierfür ist auf der Rechnung zu vermerken das es vom „Reverse-Charge-Verfahren“ gebrauch macht. Hierfür ist auf der Rechnung auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers zu vermerken.

Zusammenfassung

Hier wurden nun die wichtigsten Informationen für die Einsendung von Mitarbeitern nach Österreich angeführt. Dabei ist es wichtig, die geltenden Gesetze und Regelungen einzuhalten. Die mitzuführenden Unterlagen sollten beachtet werden. Beachten Sie ebenfalls die Meldepflicht der Mitarbeiter. Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie uns einfach. Wir helfen gerne weiter!

Detailliertere Informationen finden Sie im Leitfaden für die Entsendung von Mitarbeiter nach Österreich.

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