Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Neue Richtlinien müssen bis Juli 2020 umgesetzt werden

Im Sommer 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission die Richtlinien des erneuerten Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Bis 30. Juli 2020 müssen die Neuerungen von den Mitgliedstaaten in den nationalen Gesetzen umgesetzt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun Eckpunkte vorgelegt, nach denen die Entsenderichtlinien umgesetzt werden sollen. Im Sommer 2019 soll auf deren Basis ein erneuerter Gesetzentwurf erarbeitet werden.

Was ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz?

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz regelt die Mindestarbeits- und Lohnbedingungen, die soziale Absicherung und ggf. auch anfallende Meldepflichten (branchenabhängig). Diese Regelungen sind auch von ausländischen Arbeitgebern zu beachten, wenn sie Mitarbeiter in Deutschland einsetzen. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz folgt dem Arbeitsortprinzip: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer während der Zeit der Beschäftigung in Deutschland die am jeweiligen Arbeitsort geltenden Arbeitsbedingungen gewähren. Dabei ist die Branche unerheblich.

Überarbeitete Entsende-Richtlinie muss bis 30. Juli 2020 umgesetzt werden

Das novellierte Arbeitnehmer-Entsendegesetz bestimmt die Lohngleichheit vom ersten Einsatztag an und betrifft auch weitere Bereiche des Arbeitsrechts: Nach 12 bzw. 18 Monaten (Option zur Verlängerung von 6 Monaten) kommt das Arbeitsrecht des Gastlandes zur Anwendung – und das in allen Bereichen. Vorher mussten nur die zwingenden Richtlinien des Arbeitsrechtes eingehalten werden, z. B. Arbeitszeiten sowie Mindestlöhne. Aufgrund dieser Änderungen sind nun Anpassungen des Entsendevertrages notwendig, die die Geltung der arbeitsrechtlichen Richtlinien sichern.

Eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen:

  • Lohngleichheit
  • Schutz vor Ausbeutung
  • Arbeitsbedingungen werden verbessert
  • Anrechnung von Aufwandserstattungen fällt weg
  • Langzeitentsandte erhalten besonderen Schutz
  • Mehr Transparenz auf dem EU-Arbeitsmarkt

Auswirkungen auf den Sozialversicherungsschutz

Die aktuelle EU-Verordnung zum Sozialversicherungsschutz gewährt eine sozialversicherungsrechtliche Entsendung von bis zu 2 Jahren. Das bedeutet konkret, dass entsandte Arbeitnehmer bis zu 24 Monate im heimischen Sozialversicherungssystem bleiben. Aber die neue Entsenderichtlinie bestimmt, dass für Arbeitnehmer schon nach spätestens 18 Monaten das Arbeitsrecht des Gastlandes gilt und sie darüber hinaus auch in das dortige Sozialversicherungssystem übertreten müssen. Bei der Anpassung der Löhne kommt auch das Problem der Unterschiede von Sozialleistungen in verschiedenen Ländern hinzu, da die Höhe der Beiträge stark variiert. So kann es passieren, dass Arbeitnehmer in verschiedenen Ländern zwar denselben Verdienst haben, sich aber die Sozialleistungen (wie die Rente) stark unterscheiden.

Zahl der Arbeitnehmer-Entsendungen steigt weiterhin

In den letzten Jahren hat der Anteil an Entsendungen in Deutschland von Arbeitnehmern stark zugenommen. Anhand der A1-Bescheinigungen (Antrag auf Arbeitnehmer-Entsendung ins Ausland) kann dies leicht nachvollzogen werden: Im Jahr 2017 wurden etwa 390.000 A1-Bescheinigungen ausgestellt, das ergibt ca. 1 % der Gesamtbeschäftigtenzahl in Deutschland.

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