Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV)

In unserer neuen Serie zum Thema Baustellensicherheit betrachten wir verschiedene gesetzliche Verordnungen und Teilbereiche dieses Gebiets. Heute sehen wir uns die Grundlagen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen genauer an.

Schwankende Wetterverhältnisse, hohe körperliche Anstrengung, große Unfallgefahren – die Arbeit am Bau birgt besondere Belastungen für Arbeiter. Dazu kommt dann meist noch hoher Zeitdruck und eine Arbeitsumgebung, die sich ständig ändert. Dies hat Folgen: Am Bau gibt es überdurchschnittlich viele Berufserkrankungen und Arbeitsunfälle.

Um dem entgegenzuwirken legt die Baustellenverordnung verschiedene Richtlinien für den Sicherheit-, Gesundheits- und Arbeitsschutz fest. Diese erweitert das Arbeitsschutzgesetz um Verordnungen speziell für Baustellenarbeiter.

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV)

Der erste Teil der Baustellenverordnung umfasst die Themen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Bauvorhaben.

1. Die Planung und Ausführung eines Bauvorhabens

Bei der Planung und Ausführung eines Bauvorhabens müssen die Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchg) berücksichtigt werden.

Unter folgenden Bedingungen muss zusätzlich eine Vorankündigung bei der zuständigen Behörde gemacht werden:

  1. Wenn die Baustelle länger als 30 Arbeitstage dauert und mehr als 20 Arbeiter gleichzeitig beschäftigt.
  2. Wenn der Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet.

Diese Vorankündigung muss zwei Wochen vor der Einrichtung der Baustelle erfolgen. Sie muss zumindest die Angaben nach Anhang I des Arbeitsschutzgesetzes enthalten. Ebenso muss die Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle ausgehangen werden.

Sie sind sich unsicher bezüglich der Begrifflichkeiten und möchten dazu nähere Ausführungen erhalten? In der Baustellenverordnung finden Sie alle wichtigen Begriffe erläutert (RAB 10; ab S. 35):

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2. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Ist eine Vorankündigung notwendig, muss aber auch ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werden, der die anzuwendenden Arbeitschutzbestimmungen enthält.

Baustellenverordnung

Die Baustellenverordnung setzt Maßnahmen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen fest.

Dies gilt auch wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber besonders gefährliche Arbeiten (Siehe ArbSchg Anhang II) ausführen. In diesem Fall müssen zusätzlich Maßnahmen für die besonders gefährlichen Maßnahmen enthalten sein.

3. Der Koordinator: Verantwortlicher für die Umsetzung der Maßnahmen

Sind auf einer Baustelle Beschäftigte mehrere Arbeitgeber tätig, muss mindestens ein geeigneter Koordinator bestellt werden. Je nach Umfang der Baustelle ist es ggf. auch sinnvoll, gleich mehrere Koordinatoren zu benennen.

Es ist aber auch möglich, dass der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnimmt. Wird ein Koordinator bestimmt, ist der Bauherr/der beauftragte Dritte aber nicht von seiner Verantwortung entbunden.

Mehr über die Aufgaben und erforderlichen Qualifikationen des Koordinators finden Sie hier:

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4. Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Die Pflicht des Arbeitgeber ist es

  1. Die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.
  2. Die Hinweise des Sicherheits- und Gesundheitsplans und des Koordinators zu berücksichtigen.
  3. Die betreffenden Schutzmaßnahmen den Beschäftigten in verständlicher Sprache und Form zu vermitteln.

Natürlich müssen auch andere auf der Baustelle tätige Unternehmen (auch ohne Beschäftigte) und Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind, die Vorschriften einhalten und die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsplan berücksichtigen.

Die gesamte Baustellenverordnung im Detail finden Sie hier.

 

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