Dienstleistungsanzeige Österreich – Entsendung nach Österreich
Dienstleistungsanzeige in Österreich: Wer muss sie machen – und wie läuft sie ab?
Wenn ein Unternehmen aus der EU, dem EWR (Island, Norwegen, Liechtenstein) oder – unter bestimmten Bedingungen – aus der Schweiz in Österreich vorübergehend und gelegentlich Leistungen erbringt, greift grundsätzlich die Dienstleistungsfreiheit. Für reglementierte Gewerbe kann jedoch vor der erstmaligen Tätigkeit eine Dienstleistungsanzeige erforderlich sein.
Inhaltsverzeichnis
Wer muss eine Dienstleistungsanzeige erstatten?
Wer ist ausgenommen?
Befähigungsnachweis: Wann entfällt er?
Was bedeutet „vorübergehend“ und „gelegentlich“?
Wann liegt keine Dienstleistungserbringung mehr vor?
Wie ist die Dienstleistungsanzeige zu erbringen?
Formulare & offizielle Links
Wer muss eine Dienstleistungsanzeige erstatten?
Eine Dienstleistungsanzeige betrifft Unternehmen, die:
- in einem EU-/EWR-Staat oder (unter Voraussetzungen) in der Schweiz niedergelassen sind,
- dort die Tätigkeit rechtmäßig ausüben,
- und in Österreich ein reglementiertes Gewerbe vorübergehend und gelegentlich ausüben möchten.
Rechtsgrundlage ist insbesondere § 373a Gewerbeordnung 1994 (GewO).
Wer ist ausgenommen?
Freie Gewerbe: Für freie Gewerbe ist keine Dienstleistungsanzeige erforderlich. Die jeweiligen Ausübungsvorschriften sind jedoch einzuhalten.
Rauchfangkehrer: Hier bestehen Besonderheiten – insbesondere bei sicherheitsrelevanten oder hoheitlichen Tätigkeiten nach Landesrecht.
Befähigungsnachweis: Wann entfällt er?
Der in Österreich übliche Befähigungsnachweis kann entfallen, wenn:
- die Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist,
- eine reglementierte Ausbildung vorliegt, oder
- die Tätigkeit mindestens 1 Jahr innerhalb der letzten 10 Jahre im Herkunftsstaat ausgeübt wurde (falls dort nicht reglementiert).
Je nach Gewerbe können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein (z.B. Versicherungsnachweise oder Strafregisterauszüge). Falls Sie im Zuge eines Subauftrags tätig werden, prüfen Sie zusätzlich vertragliche Vorgaben (z.B. Nachweispflichten gegenüber dem Auftraggeber).
Was bedeutet „vorübergehend“ und „gelegentlich“?
Es gibt keine fixe gesetzliche Zeitgrenze. Maßgeblich sind Dauer, Häufigkeit, Kontinuität und Wiederkehr der Tätigkeit. Auch ein längeres Projekt kann noch als Dienstleistung gelten, sofern keine dauerhafte Niederlassung entsteht.
Wann liegt keine Dienstleistungserbringung mehr vor?
Wird die Tätigkeit dauerhaft, systematisch und mit klarer Marktpräsenz in Österreich ausgeübt, ist eine Niederlassung erforderlich.
Reine Handelstätigkeiten fallen regelmäßig unter die Warenverkehrsfreiheit.
Wie ist die Dienstleistungsanzeige zu erbringen?
Die Anzeige ist vor der erstmaligen Tätigkeit einzubringen und in der Regel jährlich zu erneuern, sofern erneut Leistungen in Österreich erbracht werden.
Bei bestimmten Gewerben erfolgt eine zusätzliche Qualifikationsprüfung. Falls erforderlich, können Eignungsprüfungen oder Anpassungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.
Formulare & offizielle Links
- BMWET – Grenzüberschreitende Dienstleistung
- USP – Dienstleistungsanzeige
- RIS – Gewerbeordnung (§ 373a GewO)
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.