Dienstleistungsanzeige Österreich – Entsendung nach Österreich

Für die Dienstleistungserbringung in Österreich müssen bestimmte ausländische Unternehmen eine Dienstleistungsanzeige erbringen. Alle wichtigen Informationen zu diesem Thema erklären wir in unserem Short Blog.

Wer muss eine Dienstleistungsanzeige machen?

Unternehmer, die in einem der EU-Mitgliedsstaaten/EWR-Vertragsstaaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) und unter gewissen Umständen der Schweiz niedergelassen sind und dort eine gewerbliche Tätigkeit befugt ausüben, dürfen dies gelegentlich und vorübergehend unter denselben Voraussetzungen wie österreichische Inländer ausüben. Dies nennt man Dienstleistungsfreiheit. Bei reglementierten Gewerben muss die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher durch eine Dienstleistungsanzeige angemeldet werden.

Wer ist von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen?

Wenn es sich bei der Dienstleistung um ein freies Gewerbe handelt, ist keine Dienstleistungsanzeige notwendig. Beachten werden müssen aber die für das Gewerbe geltenden Ausübungsvorschriften. Ausgenommen sind ebenfalls Rauchfangkehrer, wenn sie zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (landesrechtliche Vorschriften beachten!) verpflichtet werden.

Unternehmen, die reglementierte Gewerbe oder Teilgewerbe sind, sind an den Befähigungsnachweis gebunden. Ist die Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert, liegt eine reglementierte Ausbildung vor oder hat der Dienstleister die Tätigkeit während der letzten 10 Jahre min. 1 Jahr gewerblich ausgeübt, entfällt die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Was ist mit vorübergehend und gelegentlich gemeint?

Die zeitliche Dauer der Tätigkeit ist nicht gesetzlich festgelegt. Das „vorübergehend“ und „gelegentlich“ wird als im Einzelfall anhand der Kontinuität, Dauer, Häufigkeit und Wiederkehr der Tätigkeit beurteilt. Trotzdem ist es gesetzlich auch möglich, dass sich z. B. im Rahmen eines Großprojekts die Dienstleistung über einen längeren Zeitraum erstreckt.

Wann liegt keine Dienstleistungserbringung mehr vor?

Will ein Unternehmen aus einem EU-/EWR-Mitgliesstaat bzw. unter Umständen aus der Schweiz eine Tätigkeit schwerpunktmäßig und systematisch in Österreich ausüben, muss es eine Niederlassung gründen. Ebenfalls liegt bei Handelstätigkeiten keine Dienstleistungserbringung vor, da sie unter die Warenverkehrsfreiheit fallen.

Wie ist die Dienstleistungsanzeige zu erbringen?

Vor der erstmaligen Ausführung der Dienstleistung ist eine Dienstleistungsanzeige schriftlich beim BMDW zu erbringen, die dann ein Jahr lang gültig ist. Vergessen Sie deshalb nicht, die Anzeige jährlich zu erneuern. Binnen eines Monats muss das BMDW den Empfang der Dokumente bestätigen und mitteilen, welche Unterlagen fehlen. Erfolgt nach Ablauf des 2. Monats nach Eingang der vollständigen Dokumente keine Reaktion der BMDW, darf das Unternehmen die Dienstleistung erbringen.

Die Kosten sind abhängig von der Anzahl der betroffenen Gewerbe und dem Umfang der Unterlagen. Die notwendigen Formulare für die Dienstleistungsanzeige finden Sie hier.

Welche Gewerbe muss das BMDW im Vorhinein prüfen?

Bei gewissen Gewerben prüft der BMDW vor der ersten Ausübung der Tätigkeit, ob der Dienstleister durch einen Mangel an Berufsqualifikationen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Sicherheit oder Gesundheit der Öffentlichkeit bzw. des Empfängers des Dienstleisters zu befürchten ist. Welche Gewerbe davon betroffen sind, erfahren Sie hier.

 

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Aktuelles und Informationen rund um den internationalen Einsatz und die Vermittlung von Subunternehmen.

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