Schlussrechnung nach VOB/B: Worauf müssen Sie achten?

Wurden alle Leistungen wie im Werkvertrag vereinbart erfüllt und waren diese zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln, kann die Schlussrechnung erstellt werden. Wie die Schlussrechnung nach der VOB/B auszusehen hat, erfahren Sie in diesem Beitrag. 

Schlussrechnung nach der VOB/B 

Die Schlussrechnung für einen Bauauftrag ist in der VOB/B festgehalten. Man versteht die VOB als Erweiterung zum BGB. Merkmale, die bei der Schlussrechnung eines Bauprojektes berücksichtigt werden müssen, sind: 

  1. Die vom Subunternehmer und Auftraggeber festgehaltenen Leistungen des Werkvertrages müssen laut VOB/B prüfbar, abrechenbar und übersichtlich dargestellt sein.
     
  2. Hinzu kommt, dass die Reihenfolge der Leistungen in der Schlussrechnung so eingehalten werden muss, wie sie im Leistungsverzeichnis angegeben sind. Auch die im Werkvertrag verwendeten Bezeichnungen müssen übernommen werden.
  3. Damit die Schlussrechnung überprüfbar wird, müssen alle Leistungs-, Material- und sonstige notwendigen Nachweise (Aufmaß, Mengenberechnung, Lieferscheine, Protokolle, Stundennachweise) an den Auftraggeber übergeben werden.
  4. Mussten Abänderungen oder Erweiterungen, müssen diese klar gekennzeichnet werden und mit einer eigenen Schlussrechnung abgerechnet werden. 

 

Was muss die Schlussrechnung noch beinhalten? 

Zusätzlich zu den zuvor genannten Merkmalen muss das Schriftstück als Schlussrechnung erkennbar und betitelt sein. Die im Werkvertrag vereinbarte Summe muss ebenfalls angegeben werden. Gab es Nachtragsleistungen, müssen diese auflistet sein, ebenso wie die Abschlagszahlungen, die bereits vom Auftraggeber bezahlt wurden.

Wichtig ist, die Summe anzugeben, die sich nach Abzug oder Aufrechnung von Mehr- oder Minderkosten und der bereits bezahlten Leistungen ergibt. Sollte im Werkvertrag ein Skonto vereinbart worden sein, ist es einleuchtend, dass auch dieser in der Schlussrechnung angegeben werden muss. 

Gibt es eine Frist, die eingehalten werden muss? 

Die Einreichungsfrist des Subunternehmers für die Schlussrechnung endet bei einer Auftrags- oder Leistungsdauer von drei Monaten 12 Werktage nach Fertigstellung der Leistungen. Dauert der Auftrag länger, kommen alle drei Monate sechs Tage zur Einreichungsfrist dazu. Nach der ÖNORM B2110 muss die Rechnung innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der Leistung vorgelegt werden. Diese Einreichungsfrist gilt allerdings nur, wenn im Werkvertrag nichts anderes vereinbart wurde. 

Wie lange ist das Zahlungsziel des Auftraggebers? 

Natürlich muss die Schlussrechnung vor Zahlung durch den Auftraggeber geprüft werden. Dies ist so rasch wie möglich zu erledigen. Die VOB gibt ein Zahlungsziel der Abschlussrechnung von 30 Tagen nach Rechnungseingang vor.

Es ist allerdings auch möglich, das Zahlungsziel auf 60 Tage zu verlängern, wenn es sich um ein größeres Bauvorhaben handelt. Nach der ÖNORM B2110 muss die Rechnung innerhalb von 60 Tagen nach Eingang geprüft und bezahlt werden. Ist die Rechnung kleiner als 100.000 Euro, verkürzt sich das Zahlungsziel auf 30 Tage.

Vorbehalte zur Schlussrechnung 

Sind Sie Subunternehmer, sollte man darauf achten, die Schlussrechnung nur dann anzunehmen, wenn es keine ausstehenden (Früher)- Zahlungen und Nachforderungen gibt. Ist die Rechnung erst einmal angenommen, verfällt Ihr Anspruch darauf nämlich. Um diesen Anspruch nicht zu verlieren, müssen Subunternehmer einen Vorbehalt einlegen. 

Nur wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, kann der Subunternehmer nach der VOB innerhalb von 28 Tagen, nachdem er die Schlussrechnung erhalten hat, einen schriftlichen Vorbehalt vorbringen. Danach kommen noch einmal 28 Tage dazu, in denen der Auftraggeber Zeit hat, den Vorbehalt ausführlich zu begründen und der Subunternehmer um eine neue Rechnung über die kontroversen Positionen zu stellen. 

Nach der ÖNORM kann der Subunternehmer innerhalb von drei Monaten, nachdem er die Schlusszahlung erhalten hat, die Rechnung beanstanden. Es gibt allerdings einen Ausnahmefall, nämlich wenn der überwiesene Betrag vom Betrag der Schlusszahlung abweicht. Dann beginnt die Vorbehaltsfrist erst, nachdem der Auftraggeber begründet hat, warum ein anderer Betrag überwiesen wurde. 

Verzug der Rechnungslegung 

Es kann in seltenen Fällen vorkommen, dass der Subunternehmer nach der Abnahme keine Rechnung stellt. Dann gibt es eine Nachfrist, die dem Subunternehmer gewährt wird. Hat der Auftraggeber dann immer noch keine Schlussrechnung erhalten, kann er diese Rechnung selbst erstellen und die Kosten dafür dem Subunternehmer in Rechnung stellen. 

Prüfbarkeit der Schlussrechnung fehlt 

Wenn die Schlussrechnung nicht prüfbar ist, führt das zu Problemen. Kann der Rechnungsbetrag nicht nachvollzogen werden, muss der Auftraggeber den Subunternehmer vor Ablauf der Prüffrist darüber in Kenntnis setzten und die Zahlung verweigern. Der Auftraggeber muss dem Subunternehmer die genauen Gründe für die fehlende Prüfbarkeit darlegen, beispielsweise falsch benannte Leistungen. 

Inhaltliche Abweichungen bei der Schlussrechnung 

Häufig kommt es zu Streitigkeiten, wenn die Schlussrechnung Inhalte beinhaltet, die nicht dem Werkvertrag entsprechen. Oder wenn Leistungen in der Rechnung fehlen, weil sie nicht durchgeführt wurden oder neue Leistungen hinzugefügt wurden, ohne dass sie vereinbart und abgesegnet waren. Auch eine Abänderung der Bautätigkeit kann zu Abweichungen der Schlussrechnung führen.  Kommt es zu inhaltlichen Abweichungen, darf der Auftraggeber nur das Geld für die unklaren Positionen einbehalten. Der Rest muss als Abschlagszahlung bezahlt werden. 

Zahlungsverzug der letzten Rechnung 

Gibt es gute Gründe für den Zahlungsverzug, ist dieser gerechtfertigt. Der Auftraggeber muss den Subunternehmer darüber allerdings rechtzeitig informieren. Es kann zu rechtlichen Konsequenzen (Verzugszinsen oder Schadensersatzforderungen)  kommen, wenn der Subunternehmer seine gesetzlichen Verpflichtungen alle erfüllt hat und der Auftraggeber seinem Zahlungspflichten nicht nachkommt.

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