VOB B – Alles zum Thema Vergabe- und Vertragsordnung

Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick über die für uns wichtigsten Punkte der VOB/B geben. Den Teil 1 unserer Serie zur VOB A finden Sie hier.

Subauftrag.com – Vermittlung von Subunternehmen für Ihre Bauprojekte

Auftragsbuch voll aber nicht genug Facharbeiter? Wir vermitteln Ihnen die besten Teams für Ihre Bauvorhaben. Erfahren Sie hier mehr über die Vorteile von Subunternehmen für Ihre Projekte:

Vorteile von Subunternehmen

In diesem Beitrag erklären wir:

Wenn Sie einen ausgeschriebenen Auftrag an Land gezogen haben, erfahren Sie in Teil B der VOB welche Rechte und Aufgaben Sie haben. Die Richtlinien „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ berücksichtigen in ihrem Regelwerk die Besonderheiten des Bauvertrages. VOB/B ist ebenfalls kein Gesetz, sondern eine privatrechtliche Übereinkunft, die alle Antworten zum Thema Bauauftrag liefert. Mit ihr hat man praktisch ein Muster für einen Bauvertrag in der Hand.

Alles zum Thema VOB finden Sie hier

Hier gilt wieder: Nur wenn die VOB/B in den Vertrag miteinbezogen wurde und beide Vertragspartner diesen unterzeichnet und zugestimmt haben, ist sie auch gültig. Öffentliche Vergabestellen gehen prinzipiell davon aus, dass Bauunternehmen, Bauhandwerker, Architekten usw. die Vertrags- und Vergabeordnung kennen. Also empfehlen wir Ihnen die VOB einmal zu lesen, damit Sie nicht im Dunkeln tappen, wenn sie ihrem Bauvertrag zu Grunde liegt.

Worum geht’s in den Richtlinien zur Auftragsabwicklung von VOB/B genau?

  • § 1: Im ersten Paragraphen ist festgehalten, dass auch die technischen Vertragsbedingungen von VOB/C im Vertrag inkludiert sind. Zusätzlich geht man genau auf die Art und das genaue Ausmaß der Leistungen ein.
  • § 2 erklärt die Bestimmungen zur Bezahlung. Zum Beispiel, dass der Preis, wenn nicht anders vereinbart, zu berechnen ist oder dass eine neue Vereinbarung getroffen werden muss, wenn Änderungen am Bauentwurf unternommen werden. Beachten Sie bei letzterem, dass die Vereinbarung vor der Ausführung der Leistungen unterzeichnet werden sollte.
  • In § 3 geht es darum, dass der Auftraggeber dafür verantwortlich ist, dass Sie die Unterlagen zur Durchführung des Auftrags früh genug erhalten, um beispielsweise Mängel rechtzeitig zu erkennen und bekannt zu geben.
  • § 4 enthält Details zu den Rechten und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer.

Beispielsweise ist der Auftraggeber für die u. a. „(…) Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung (…)“ auf der Baustelle verantwortlich und er darf er die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen überwachen. Der Auftragnehmer muss die Leistung auf eigene Verantwortung ausführen und ist u. a. für die (…) Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern verantwortlich (…).

VOB alles zum Thema

  • Details zu den Ausführungsfristen werden im § 5 aufgeführt. Gültige Fristen sind im Vertrag festgehalten. Können Fristen nicht eingehalten werden oder verzögern sich, kann der Auftraggeber (1.) Schadensersatz verlangen, (2.) die Frist verlängern, oder (3.) den Vertrag kündigen, wenn nach Ablauf der Frist die Leistung nicht erbracht wurde.
  • Wird die Durchführung des Auftrags behindert oder unterbrochen, muss der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber lt. § 6 sofort melden.
  • In § 7 geht es um die „Verteilung der Gefahr“. Wird die Leistung vor Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg etc. beschädigt oder zerstört, bekommt der Auftragnehmer die ausgeführte Leistung abgegolten, für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
  • § 8 enthält die Einzelheiten zur Kündigung des Vertrags durch Auftraggeber oder Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat das Kündigungsrecht, der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen auch. Die Kündigung muss schriftlich, innerhalb von 12 Werktagen erfolgen.
  • Die genauen Richtlinien für die Haftung der beiden Vertragspartner sind in § 10 aufgeführt. Grundsätzlich haften die Vertragsparteien für ihr eigenes Verschulden und für das Verschulden ihrer gesetzlichen oder nicht gesetzlichen Vertreter.
  • Strafen müssen im Vertrag vereinbart sein. Laut § 11 der Vertrags- und Vergabeordnung gelten hier §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
  • Die Abnahme ist in § 12 geregelt. Die Abnahme bzw. auch die Teilabnahme müssen innerhalb von 12 Werktagen erfolgen. Gibt es grobe Mängel, kann die Abnahme verzögert werden.
  • § 13 regelt die Mängelansprüche und Gewährleistungsfrist. Die Leistung muss sachmängelfrei abgenommen werden. Dies ist der Fall, wenn sie sich, wie vertraglich vereinbart, für die vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. Die Gewährleistungsfrist (je nach Leistung 1-4 Jahre) beginnt mit der Gesamt-, bzw. Teilabnahme der Leistung. In dieser Frist können Mängel und deren Beseitigung bzw. Erstattung vom Auftraggeber beanstandet werden.

Alles zum Thema VOB finden Sie hier

Achtung: Auch wenn die Mängel auf den Auftraggeber zurückzuführen sind, beispielsweise auf die Leistungsbeschreibung, auf eine fehlerhafte Anordnung, ja sogar bei mangelhafter Beschaffenheit von Bauteilen von Zulieferern u.a. haftet nur dann der Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer lt. §4 Absatz 3 der VOB schriftlich Mitteilung gemacht hat.

  • In § 14 geht es um die Abrechnung. Hier ist wichtig, dass die Leistungen des Arbeitnehmers prüfbar abgerechnet werden. Belege, Berechnungen, Zeichnungen etc. sind beizufügen. Die Einreichung soll bei einem max. 3-monatigen Auftrag 12 Werktage nach Fertigstellung erfolgen. Für die weiteren 3 Monate Ausführung, verlängert sich die Frist um 6 Tage.
  • § 15 regelt die Stundenlohnarbeit. Am wichtigsten hierbei ist die rechtzeitige Abgabe der Stundenzettel.
  • Die Zahlungsmodalitäten sind in § 16 festgelegt. Beispielsweise müssen die Abschlagszahlungen in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu vereinbarten Zeitpunkten erfolgen.  Die Schlusszahlung muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen.
  • Die Sicherheitsleistung soll lt. § 17 die vertragsmäßige Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherstellen. Als Sicherheit kann Geld oder die Bürgschaft von Kreditinstituten/Versicherer angewendet werden. Der Auftraggeber kann max. 10 % der Abschlagszahlungen als Sicherheit einbehalten. Sicherheitsleistungen für Vertragserfüllung müssen nach Abnahme zurückgezahlt werden. Sicherheitsleistungen für Mängelansprüche spätestens nach zwei Jahren.
  • Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer werden die Richtlinien dazu in §18 erläutert.

VOB Teil C – Überblick und Zusammenfassung der ATV

Schon wieder eine Abkürzung? Ja, ATV bedeutet „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen“. Der technische Teil der VOB setzt sich aus 66 DIN-Vorschriften zusammen.

Beginnend mit den „Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ ATV DIN-18299 über ATV DIN 18381 „Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden“, sowie den Normen zu „Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen“ ATV DIN 18382 enden sie mit ATV DIN 18459 – den Abbruch- und Rückbauarbeiten.

  • 1 der VOB, Teil B legt fest, dass die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen zugleich Bestandteil eines VOB-Vertrages sind.

Alles zum Thema VOB finden Sie hier

Was ist eigentlich eine DIN-Norm?

Die DIN-Normen sind Standards, die auf Initiative interessierter Kreise (Wirtschaft) für materielle und immaterielle Gegenstände freiwillig erarbeitet werden. Sie haben Empfehlungscharakter. Basierend auf Ergebnissen aus Wirtschaft, Technik und Erfahrung kann dieses Regelwerk genutzt werden, muss es aber nicht. Entstanden ist das „Deutsche Normwerk“ im Deutschen Institut für Normung.

Einfaches Alltagsbeispiel: Das DIN-A4-Blatt. Es hat exakt die Größe 210 mal 297 Millimeter und ist damit für jedes Gerät, das den Druck in A4 ausführt, passend.

Die DIN-NORM hilft also Erzeugnisse oder Abläufe zu vereinheitlichen. Durch einen fixierten Standard kann der Verbraucher oder der Anwender sich auf bestimmte Merkmale oder Eigenschaften verlassen.

Welche Relevanz haben die DIN-NORMEN für das Bauwesen?

Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie wollen ein Haus bauen. Sie heben einen der Ziegel an und dieser zerbröselt in ihren Fingern. Ganz klar: Der Ziegel wurde nicht nach der für ihn erstellten DIN-Norm produziert und erfüllt deshalb die Qualitäts-, und Sicherheitsstandards nicht.

Der treffendste Ausdruck für die DIN-Normen im Bauwesen ist also „Vollkaskoversicherung“. Sie sollen die stabile und sichere Basis bilden, auf dem Bauplanung und im Anschluss die Bauausführung stattfinden.

Zwar wird oft über den sogenannten DIN-Dschungel gejammert, doch Normen für beispielsweise Baustoffe, Bauteile, Prüf- und Arbeitsverfahren oder bauphysikalische und statische Eigenschaften, bilden die Grundlage für Gewährleistung und tragen somit maßgeblich zum Gewinn der Unternehmen bei.

Weitere baurelevante DIN-Normen (DIN 18299 ff.) vereinheitlichen Konzept, Berechnung, Durchführung und Instandhaltung von Konstruktionen. Sie werden in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in den einzelnen Bauarbeiten bzw. Gewerken im Teil C der VOB angeführt. Auch die Richtlinien der Vertrags- und Vergabeordnung Teil A & B laufen unter der DIN 1960 und DIN 1961.

Wie sehen die DIN-Normen aus?

Innerhalb der ATV sind die DIN-Normen alle gleich gegliedert.

  1. Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
  2. Geltungsbereich
  3. Stoffe, Bauteile
  4. Ausführung
  5. Nebenleistungen, besondere Leistungen
  6. Abrechnung

Die Leistungsbeschreibung für den Bauauftrag muss den Richtlinien der VOB Teil A entsprechen. Sie muss unmissverständlich klar und vollständig beschrieben sein. Da die allgemein technischen Vertragsbedingungen als Grundlage gelten, aktualisiert man sie ständig. Sie werden immer den neusten Standards und Entwicklungen der Technik angepasst. 2019 erfolgte die letzte Anpassung der gesamten VOB ebenfalls von Teil C. Somit ist die vorherige Ausgabe der einzelnen ATV DIN aus dem Jahr 2016 nicht mehr gültig.

Änderungen der ATV DIN

Die VOB wurde 2019 neu veröffentlicht. Auch der Teil C wurde aktualisiert. Welche ATV DIN-Normen fachtechnisch und welche redaktionell abgeändert wurden, erfahren Sie hier. Download gesamte Liste.

Zusammengefasst wurden:

  • 14 ATV DIN fachtechnisch überarbeitet
  • 40 redaktionell (Hauptsächlich Verweise auf Paragraphen der VOB) angepasst und
  • 4 ATV DIN der Titel geändert (ATV DIN 18318, 18338, 18382 und 18384)

 

Diese ATV DIN-Normen der VOB/C hat man fachtechnisch überarbeitet:

DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18305 Wasserhaltungsarbeiten
DIN 18318 Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen
DIN 18322 Kabelleitungstiefbauarbeiten
DIN 18325 Gleisbauarbeiten
DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten
DIN 18336 Abdichtungsarbeiten
DIN 18338 Dachdeckungsarbeiten
DIN 18352 Fliesen und Plattenarbeiten
DIN 18354 Gussasphaltarbeiten
DIN 18358 Rollladenarbeiten
DIN 18360 Metallbauarbeiten
DIN 18382 Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen
DIN 18384 Blitzschutz-, Überspannungsschutz- und Erdungsanlagen

Was ist das Leistungsverzeichnis und warum ist es wichtig?

Leistungsverzeichnis und Baubeschreibung bilden die wichtigsten Grundlagen für die Baukostenkalkulation. Damit man also ein Angebot für die Durchführung von Bauleistungen abgegeben kann, muss man die Leistungen auflisten und erklären.

Das Leistungsverzeichnis beinhaltet die gesamten Leistungen, die der Auftraggeber vergibt. Die Teilleistungen werden im Leistungsverzeichnis bis ins kleinste Detail durch den Leistungstext beschrieben. Durch die haargenaue Beschreibung der Leistungen ist es überhaupt erst möglich die Angebote der Bieter zu vergleichen.

Es ist es nicht mehr nötig, die Leistungstexte (mit oder ohne Preiskalkulation) der einzelnen Positionen selbst zu verfassen. Nein, es gibt Anbieter, die diese Beschreibungen entweder gegen Entgelt oder aber auch kostenlos zur Verfügung stellen. Dieser „Service“, wenn man so will, existiert bereits seit den 60er-Jahren, damals allerdings noch in Buchform. Im Standardleistungsbuch (kurz StlB) waren die Leistungstexte in tabellarisch und codierter Form aufgeführt.

StlB-Bau-Dynamische Baudaten – Digitale Version

Seit 1996 existiert die digitale Version, das Werk nennt sich: „StlB-Bau-Dynamische Baudaten.“ Diese Teilbeschreibungen können entweder über ein Programmmodul oder online, individuell zu einer Leistungsbeschreibung, zusammengestellt werden.

Dies kann dann, meist kostenpflichtig, beim „Gemeinsamen Ausschuss Elektronik im Bauwesen“ kurz (GAEB), einem Hauptausschuss im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), heruntergeladen werden.

Man kann heute Leistungsbeschreibungen für 77 Gewerke in diversen Packages kaufen und selbst auf YouTube findet man Anwendungserklärungen zum StLB-Bau.

Wer ist der GAEB genau und was macht er?

Alles zum Thema VOB finden Sie hierDie GAEB setzt ist aus über 100 verschiedenen Gremien zusammen. Diese Arbeitsgruppen und Facharbeitskreise setzten sich wiederum aus ehrenamtlichen Mitgliedern, teils aus dem privaten und teils aus den öffentlichen Bereichen der Bauwirtschaft, zusammen.

Man hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Datenverarbeitung im Bauwesen voranzutreiben sowie Richtlinien für den elektronischen Datenaustausch zu erstellen. Die Digitalisierung soll in diesem Bereich Einzug halten bzw. will man sie weiter ausbauen. Die Prozesse der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung (AVA) sollen somit vereinfacht und effizienter gemacht werden.

Der Austausch von Bauinformationen ist jetzt schon über die GAEB-Schnittstelle möglich. Dokumente wie Leistungsbeschreibungen, Kostenvoranschlag oder beispielsweise Angebotsaufforderungen, Angebotsabgabe oder Auftragserteilung etc., können elektronisch erstellt und zwischen den beteiligten Parteien übertragen werden. Hier mehr dazu.

Wo findet man überhaupt öffentliche Ausschreibungen?

Als aufmerksamer Leser haben Sie sich bestimmt gemerkt, dass lt. § 12 öffentliche Ausschreibungen in unterschiedlichen Medien bekannt gemacht und veröffentlicht werden. Beispiele hierfür sind amtliche Veröffentlichungsblätter, Internetportale oder Tageszeitungen.

Auf kommunaler Ebene kann sogar über die örtliche Presse ausgeschrieben werden. Wobei, ausgeschrieben ist relativ. Man weist häufig nur auf eine Ausschreibung in den gewerblichen Fachblättern und Vergabeportalen hin. Manche Bundesländer, die öffentlichen Aufträge vergeben, haben sogar eigene Ausschreibungsportale. Beispielsweise www.berlin.de/vergabeplattform  oder  www.deutsches-ausschreibungsblatt.de.

Interessant ist die kostenlose Vergabeplattform des Bundes www.evergabe-online.de. Auf dieser Plattform wird kein Aufschlag für die Nutzung verlangt und alles wird komplett elektronisch abgewickelt. Die Registrierung auf solch einer Plattform ist im Nu erledigt. Haben Sie sich bereits online präqualifiziert?

Ob öffentlich oder gewerblich, online oder Printmedien, Sie sollten einfach ausprobieren, welche Medien für Sie am zeitsparendsten und effektivsten nutzbar sind. Wer mit den Großen spielen will, sollte „Tenders Electronic Daily“ kurz TED verwenden. Dort werden öffentliche Aufträge über dem Schwellenwert europaweit ausgeschrieben. Auch die Vergabedaten gibt man hier bekannt. Wer sich beispielsweise als Subunternehmer bewerben möchte, hat die Möglichkeit herauszufinden, wer den Hauptzuschlag erhalten hat.

Neues Baurecht in Kraft – Auswirkungen auf das VOB?

Seit 1. Jänner 2018 sind die neuen Regelungen zum Bau- und Vertragsrecht des BGB in Kraft getreten. Obwohl öffentlichen Ausschreibungen die VOB zu Grunde liegen, ist sie doch kein Gesetz oder Verordnung. Die VOB gilt als Ergänzung des Bau- und Vertragsrechts und muss, wenn beide Vertragsparteien diese akzeptiert haben, extra in den Bauvertrag erwähnt und angegeben werden, damit diese gültig ist.

Trotz der neuen Regelungen, die im Baurecht eingeführt wurden, ist es immer noch sinnvoll die VOB/B mit in die Vertragsvereinbarungen zu nehmen. Sie ist detaillierter als die Neuregelungen. Man muss aber leider auch dazu sagen, dass die Gefahr besteht, dass einzelne Regelungen der VOB/B ungültig sein könnten, besonders im Verbraucherbereich.

Alles zum Thema VOB finden Sie hierFazit aus rechtlicher Sicht:

  1. Die BGB-Regelungen gelten in der Vertrags-und Vergabeordnung Teil 2 im Allgemeinen nicht.
  2. Wenn die VOB/B dem Bauvertrag zugrunde liegt und keine „individuellen“ Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurden, wird die VOB/B AGB-rechtlich nicht am BGB-Leitbild gemessen.
  3. Wenn die Vereinbarungen für die Bauleistungen von der VOB/B abweichen, unterliegt sie der AGB-rechtlichen Klausel Kontrolle.
  4. Somit ist es möglich, dass der BGB-Bauvertrag in den VOB/B-Vertrag „hineinfunkt“.

Digitale Angebotsvergabe – Schnickschnack oder Notwendigkeit?

Wir befinden uns im digitalen Zeitalter. Und seit 2020 sind Ober- und Unterschwellenvergaben digital. Wer also Großaufträge erhalten, oder öffentliche Aufträge vergeben will, muss bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen alles elektronisch abwickeln.

Alle Vergabeunterlagen im Oberschwellenbereich müssen seit 2016 online frei abrufbar und kostenlos verfügbar sein. 2018 war es dann soweit: Wer bei Großaufträgen für den EU-Raum, also im Oberschwellenbereich, mitbieten wollte, musste alles auf die Online-Abwicklung umgestellt haben. Für Auftraggeber in diesem Bereich gilt übrigens dasselbe. (Mehr dazu hier)

Auch die elektronische Verarbeitung der Vergabe im Unterschwellenbereich ist seit 1.1.2020 verpflichtend. Außer wenn der Auftragswert unter 25.000 Euro liegt oder es keine Auftragsbekanntmachung gibt. (Mehr dazu hier)

Wie kriegt man nun ausgeschriebene Großaufträge?

Jeder hat sich bestimmt schon einmal um eine Stelle beworben. Im Grunde ist die Angebotsabgabe für einen öffentlichen Auftrag nichts anderes. Man übermittelt sein exzellent ausgearbeitetes Angebot mit allen geforderten Unterlagen und Nachweisen elektronisch und hofft das Beste. Hofft das Beste?

Ja, leider. Je intensiver man sich mit dem Auftrag beschäftigt hat, desto höher natürlich die Chancen.

Auch hier ist es so wie bei einer Jobbewerbung. Das Engagement zählt. Hat man sich nur auf die Informationen der Vergabeunterlagen verlassen oder hat man eventuelle Auftraggeber, Mitbieter und Projekte, soweit als möglich unter die Lupe genommen? Hat man vielleicht sogar schon ein ähnliches Projekt abgewickelt und verfügt über das Knowledge, das exakt auf das ausgeschriebene Projekt passt? Ist man über die Marktsituation informiert und weiß man ungefähr, was für die Konkurrenz preistechnisch möglich ist? Dann steigert dies natürlich die Chancen, den Zuschlag zu erhalten.

Natürlich ist dann auch klar, das unvollständige Unterlagen, also fehlende Nachweise, Referenzen etc. die Chance einen Großauftrag an Land zu ziehen vermindert. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist in diesem Fall aber besser.

  • Sind wirklich alle Posten ausgefüllt?
  • Sind alle Preisangaben fehlerfrei?
  • Sind die verlangten Unterschriften vorhanden?
  • Ist alles unmissverständlich beschrieben?
  • Sind alle Nachweise und Unterlagen vorliegend?

Von Vorteil ist es, wenn zumindest ein Kollege das Angebot kontrolliert. Ideal ist natürlich, eine Arbeitsgruppe für die Erstellung von Angeboten für öffentliche Aufträge ins Leben zu rufen.

Für Informationen und Beratung gibt es in jedem Bundesland deutschlandweit Beratungsstellen, die für Detailauskünfte zur Verfügung stehen.

 


Weitere Artikel aus unserem Blog:

Vander Elst Visum: Dienstleistungserbringung durch Drittstaatangehörige

Auslandsexpansion – Die Chance für österreichische Unternehmen

Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Neue Richtlinien müssen bis Juli 2020 umgesetzt werden

 

Über diesen Blog

Aktuelles und Informationen rund um den internationalen Einsatz und die Vermittlung von Subunternehmen.