4 Haftungsfallen bei der Zusammenarbeit mit Subunternehmen
Die Zusammenarbeit mit Subunternehmen ist für viele Branchen in Zeiten des Fachkräftemangels Alltag. Besonders am Bau oder in der Industrie wird die Flexibilität, die unabhängige Fachunternehmen mitbringen, geschätzt. Damit die Zusammenarbeit reibungslos über die Bühne gehen kann, sollten Sie 4 Haftungsrisiken kennen und wissen, wie man sie vermeidet.
Inhaltsverzeichnis
1. Haftungsrisiko: Mindestlohnhaftung (Auftraggeberhaftung)
Wenn Sie als Auftraggeber ein Subunternehmen beauftragen, haften Sie für die Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmer:innen Ihres Subpartners. Das ist möglich durch § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) und § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).
Der Auftraggeber gilt demnach, als „selbstschuldnerischer Bürge“. Das bedeutet, dass die Haftung eintritt, auch wenn kein eigenes Verschulden vorliegt. Beispielsweise wenn
- der Auftraggeber nichts von einem Verstoß gegen die Mindestlohn- oder der Entsendevorschriften wusste;
- wenn das Subunternehmen diesbezüglich immer unauffällig und ordnungsgemäß vorgegangen ist;
- oder alle Unterlagen vorlagen und geprüft wurden.
Die Arbeitnehmer:innen des Subs können die Differenz zum Mindestlohn direkt beim Auftraggeber geltend machen.
Wie lässt sich das Haftungsrisiko in der Praxis minimieren?
Um das Haftungsrisiko für den Auftraggeber für diesen Fall zu minimieren, gibt es einige Möglichkeiten:
Vorprüfung der Subunternehmen (Basic Due Diligence)
Fordern Sie auf jeden Fall die Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Krankenkassen an und führen Sie eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der eingehenden Angebote durch (realistisches Angebot). Wer in der Praxis nicht ständig diese Vorprüfungen durchführen will, kann sich an Experten mit geprüften Netzwerken, wie Subauftrag wenden, das spart Zeit, Geld und Nerven.
Schriftliche Zusicherung der Mindestlohnzahlung durch den Subunternehmer
Eine schriftliche Zusicherung der gesetzlichen Mindestlohnzahlungen befreit den Auftraggeber nicht von der Auftraggeberhaftung.
- Aber sie kann aufzeigen, dass er nicht fahrlässig untätig war,
- was wiederum ein eventuelles Bußgeldverfahren beeinflussen kann
- und es stärkt die interne Regressposition gegenüber dem Subunternehmer.
Vertragliche Prüf- und Kontrollrechte
Im Werkvertrag sollten klare Prüf- und Kontrollrechte festgelegt sein. Dazu zählen
- rechtlich zulässige Nachweise zur Einhaltung der Mindestlohnpflichten
- oder entsprechende Bestätigungen durch Dritte.
Diese Maßnahmen schließen die Auftraggeberhaftung nicht aus, zeigen jedoch, dass der Auftraggeber seiner organisatorischen Sorgfaltspflicht nachkommt.
Transparenz in der Subunternehmerkette
Da die Mindestlohnhaftung nicht beim direkten Vertragspartner des Auftraggebers endet, sondern die gesamte Subunternehmerkette (Sub-Subunternehmen) betrifft, ist Transparenz ausschlaggebend. Als Auftraggeber sollten Sie vertraglich festhalten,
- dass weitere Subunternehmen nur mit Ihrer Zustimmung eingesetzt werden dürfen,
- dass offengelegt werden muss, um wen es sich dabei handelt
- und ob dieser Sub-Subunternehmer die gesetzlichen Mindestlohnzahlungen einhält.
2. Haftungsrisiko: Sozialversicherungsbeiträge
Neben der Mindestlohnhaftung können Auftraggeber im Baugewerbe auch für nicht abgeführte Sozialkassenbeiträge
- Beiträge zu Urlaubskassen
- Beiträge im Rahmen des Sozialkassenverfahrens der Bauwirtschaft
ihrer Subunternehmen haften. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seine eigenen Beiträge korrekt gezahlt hat und er nicht vom Verstoß seiner Vertragspartner wusste
Wie kann man das Haftungsrisiko bei Sozialversicherungsbeiträgen minimieren?
Das Risiko dieser Haftungsfalle kann durch die
- Anforderung der Unbedenklichkeitsbescheinigung und der A1-Papiere,
- Transparenz entlang der Subunternehmerkette und
- der vertraglichen Regelung zu Nachweis-, Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten
reduziert, aber nicht zu 100 % ausgeschlossen werden.
3. Haftungsrisiko: Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
Zu einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung kommt es, wenn ein Subunternehmen zwar auf dem Papier als Werkunternehmer beauftragt ist, tatsächlich aber nur Personal stellt, das wie eigene Mitarbeiter des Auftraggebers eingesetzt wird.
Wann liegt eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vor?
- Wenn die Arbeitskräfte des Subunternehmers in den Betrieb des Auftraggebers integriert sind,
- der Auftraggeber die fachlichen Weisungen erteilt,
- es keine echte unternehmerische Eigenverantwortung des Subunternehmens erteilt,
- und keine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.
Was droht dem Auftraggeber bei einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung?
Wird eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung festgestellt, kann sich die Rolle des Auftraggebers schnell verschieben. Rechtlich gilt er dann plötzlich als (Mit-)Arbeitgeber. Das hat Konsequenzen: Er muss für Sozialversicherungsbeiträge geradestehen – nicht selten auch rückwirkend – und übernimmt Pflichten, die man sonst nur als Arbeitgeber kennt, etwa bei Lohn, Urlaub oder Arbeitsschutz.
Wie kann dieses Haftungsrisiko vermieden werden?
Diese Haftungsfalle kann vermieden werden, wenn die Rollen ganz klar definiert werden und Weisungen nur an das Subunternehmen gehen, nicht an die einzelnen Mitarbeiter. Die unternehmerische Eigenständigkeit muss durch eigens organisiertes Personal und Abläufe etc. ersichtlich sein.
Der Projekt- oder Bauleiter sollte ganz genau wissen, wo die Grenzen liegen und wer wem Anweisungen geben darf. Zudem sollte der Auftraggeber feste Prozesse, klare Zuständigkeiten und dokumentierte Abläufe beim Einsatz von Subunternehmen etablieren.
4. Haftungsrisiko: Mängel- und Bauschäden
Da der Auftraggeber der Vertragspartner des Bauherrn ist, trägt er auch die gesamte Verantwortung für das Projekt. Der Auftraggeber haftet also auch für verursachte Schäden oder Mängel durch den von ihm beauftragten Subunternehmer (BGB; VOB/B).
Das bedeutet: Treten Mängel, Bauschäden, Verzögerungen auf oder werden Leistungen nicht vertragsgerecht erbracht, kann sich der Bauherr direkt an den Hauptauftragnehmer halten und Nachbesserungen, eine Mängelbeseitigung oder Schadensersatz von ihm fordern.
Wie lässt sich diese Haftungsfalle minimieren?
Die Haftung für Mängel und Bauschäden kann nicht ausgeschlossen, sondern nur begrenzt werden. Als Auftraggeber sollte man daher auf eine sorgfältige Auswahl der Subunternehmen, klarer vertraglicher Regelung und laufender Qualitätssicherung setzen.
Fazit
Subunternehmen sind im Baualltag kaum wegzudenken. Die größten Probleme entstehen oft aus Zeitdruck, Unklarheiten und fehlender Übersicht. Eine sorgfältige Auswahl, klare Abläufe und verlässliche Partner machen hier den Unterschied.
Wir vermitteln geprüfte Subunternehmen und unterstützen Sie dabei, passende Partner für Ihr Projekt auszuwählen.
Wenn Sie auf ein verlässliches Netzwerk zurückgreifen und Haftungsrisiken von Anfang an vermeiden möchten, kontaktieren Sie uns.
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