Equal Pay bei Leiharbeiter*innen und Subunternehmen: Wie ist die aktuelle Situation?

Ist man in einer Firma angestellt, kann man im Normalfall davon ausgehen, dass man zu den gleichen finanziellen Bedingungen arbeitet wie die Kolleg*innen. Für Leiharbeiter*innen war das nicht immer so. Sie wurden gegenüber dem Stammpersonal benachteiligt. Der Equal Pay Grundsatz regelt die finanzielle Gleichstellung von Stamm- und Leihpersonal.

Was ist Equal Pay?

Übersetzt man Equal Pay ins Deutsche bedeutet es: Gleiche Bezahlung. Dieser Grundsatz ist für Leiharbeitnehmer*innen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt. Er fordert die gleichen finanziellen Konditionen für Leihpersonal und Stammpersonal. Unterschieden wird dabei zwischen Equal Pay und Equal Treatment.

Unterschied zwischen Equal Pay und Equal Treatment?

Equal Treatment regelt die Gleichbehandlung von Leasingpersonal und Stammpersonal. Damit will man sicherstellen, dass überlassene Mitarbeiter*innen nicht benachteiligt werden. Im Besonderen betrifft diese Regelung Arbeitszeit, Freizeit, Ruhepausen, Nacht- und Schichtarbeit, Urlaubstage ebenso wie beispielsweise die Nutzung von Kantine oder Aufenthaltsräumen.

Equal Pay hingegen regelt nicht nur das monatliche Entgelt der Leiharbeitnehmer*innen, nein es stellt auch sicher, dass die finanziellen Zusatzleistungen gleichgestellt sind. Materielle Sachleistungen wie Diensthandy, Laptop und so weiter, werden häufig in Form eines Zuschlags ausgeglichen.

Gilt Equal Pay ab dem ersten Tag der Überlassung?

Nein. Das Entgelt für eine*n Leiharbeitnehmer*in wird ab dem zehnten Monat dem des Stammpersonals angepasst. Das bleibt auch so, wenn es nach neun Monaten Überlassung zu einer Einsatzpause kommt. Solange die Einsatzpause die drei Monate (+ einen Tag) nicht überschreitet, werden auch vorherige Einsatzzeiten beim selben Kunden angerechnet. Überschreitet die Einsatzpause allerdings die drei Monatsmarke, beginnen die neun Monate wieder von vorne.

Gibt es Ausnahmen bei dieser Regelung?  

Ja, die gibt es. Beispielsweise wenn bei einem Einsatz ein Branchenzuschlagstarifvertrag genutzt wird. Bei diesem Modell werden die Tariflöhne stufenweise an die Löhne der Stammbelegschaft angepasst. Es gibt allerdings Bedingungen.

Zum einen muss die stufenweise Anpassung nach der Einarbeitungszeit beginnen. Zum anderen muss der*die  Leiharbeitnehmer*in spätestens nach dem fünfzehnten Einsatzmonat mindestens ein gleichwertiges (Vergleichbar mit dem Tarifvertrag des Stammpersonals) Arbeitsentgelt erhalten haben.

Wie bereits erwähnt, müssen vorige Einsätze beim selben Entleihenden angerechnet werden. Das gilt auch, wenn der Personaldienstleiter gewechselt wird und der/die gleiche Leiharbeitnehmer*in an dieselbe Firma entliehen wird.

Kann es zu Strafen kommen, wenn der Equal Pay Grundsatz nicht eingehalten wird?

Die Zeitarbeitsfirmen müssen bei Missachtung des Equal Pay Grundsatzes natürlich mit Strafen rechnen.  Liegt ein solcher Verstoß vor, können Bußgelder von bis zu 500.000 Euro gefordert werden. Weitere Möglichkeiten sind der Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und Differenzzahlungen an den*die Leiharbeitnehmer*in.

Wer kann Equal Payment garantieren?

Equal Pay kann beispielsweise bei Subunternehmerteams garantiert werden, denn die Fachkräfte sind immer Teil der Stammbelegschaft und werden dementsprechend entlohnt. Die Unterschiede zwischen Leiharbeiter*innen und Subunternehmer sehen Sie hier verdeutlicht:

Leiharbeit Leiharbeitsfirma

Wo findet man verlässliche Subunternehmen?

Bei der Suche nach Subunternehmen verlässt man sich am besten auf erfahrene Profis, denn sonst kann der Einsatz von Nachunternehmen schnell viel Geld, Zeit und Nerven kosten. Subauftrag vermittelt bereits seit 10 Jahren qualifizierte Subunternehmen in den Bereichen Elektrik, SHK, Industrie und Anlagenbau sowie Schlosser & Schweißer. Hier finden Sie einen Überblick über aktuell verfügbare Teams:

Zu den Teams

 

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