Wertgrenzen VOB/A 2026: Direktauftrag bis 50.000 € – so kommen Subunternehmer schneller an öffentliche Aufträge

Seit dem 1. Januar 2026 gelten für öffentliche Bauaufträge in Deutschland deutlich höhere Wertgrenzen nach VOB/A 2026. Wer als Subunternehmer, Handwerksbetrieb oder spezialisierter Fachbetrieb an öffentliche Aufträge kommen will, muss diese Zahlen kennen: Ein Direktauftrag ist jetzt bis 50.000 Euro netto ohne förmliche Ausschreibung möglich, die Freihändige Vergabe bis 100.000 Euro und die Beschränkte Ausschreibung bis 150.000 Euro. Das öffnet gerade für kleinere und mittlere Betriebe einen schnelleren, unbürokratischeren Weg an öffentliche Aufträge.

Dieser Beitrag richtet sich an Generalunternehmer, Bauleiter, technische Einkäufer und Subunternehmer, die öffentliche Bauleistungen vergeben oder ausführen. Wir zeigen, welche Wertgrenzen 2026 konkret gelten, was Direktauftrag, Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung praktisch bedeuten, ab wann EU-Vergaberecht greift – und wie Sie sich als Betrieb gezielt für diese Auftragsvergaben positionieren. Für Österreich zeigen wir zusätzlich, welche – noch höheren – Grenzen seit der BVergG-Novelle 2026 gelten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Deutschland, seit 01.01.2026 (§ 3a VOB/A, Bund): Direktauftrag bis 50.000 €, Freihändige Vergabe bis 100.000 €, Beschränkte Ausschreibung bis 150.000 € – alle Beträge netto.
  • EU-weite Ausschreibung bei Bauaufträgen erst ab 5.404.000 € netto.
  • Länder und Kommunen können abweichen – immer den konkreten Auftraggeber prüfen.
  • Österreich (BVergG-Novelle 2026, seit 01.03.2026): Direktvergabe am Bau bis 200.000 € netto.
  • Eingeladen wird, wer sichtbar ist, Eignung belegen kann und passende Referenzen hat.

Was sind die Wertgrenzen nach VOB/A – und was hat sich 2026 geändert?

Öffentliche Auftraggeber dürfen Bauleistungen nicht frei nach Belieben vergeben. Sie sind an das Vergaberecht gebunden. Für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte regelt die VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A), welche Verfahrensart je nach Auftragswert zulässig ist. Je niedriger der Auftragswert, desto einfacher und formloser darf vergeben werden.

Zum 1. Januar 2026 wurde der maßgebliche § 3a VOB/A neu gefasst (veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 16.12.2025 B7). Die Wertgrenzen wurden gegenüber dem bisherigen Regelfall deutlich angehoben – die Freihändige Vergabe zum Beispiel von zuvor 10.000 Euro auf jetzt 100.000 Euro. Ziel ist, öffentliche Aufträge schneller und mit weniger Verwaltungsaufwand zu vergeben. Alle Wertgrenzen verstehen sich als Netto-Beträge (ohne Umsatzsteuer).

Verfahrensart Wertgrenze 2026 (netto) Was das für Betriebe bedeutet
Direktauftrag bis 50.000 € Auftrag direkt an einen geeigneten Betrieb – ganz ohne Vergabeverfahren, unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Wettbewerb.
Freihändige Vergabe bis 100.000 € Formlose Verhandlung mit ausgewählten Betrieben; Angebote werden gezielt eingeholt.
Beschränkte Ausschreibung (ohne Teilnahmewettbewerb) bis 150.000 € Aufforderung an einen begrenzten Kreis geeigneter Betriebe zur Angebotsabgabe.
Öffentliche Ausschreibung / EU-Verfahren über 150.000 € (national) bzw. ab 5.404.000 € (EU-weit) Förmliches, offenes Verfahren; ab dem EU-Schwellenwert europaweite Ausschreibung.

Direktauftrag bis 50.000 €: Auftrag ohne Ausschreibung – was heißt das?

Der Direktauftrag ist die einfachste Vergabeform. Bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro netto kann ein öffentlicher Auftraggeber eine Bauleistung direkt an einen geeigneten Betrieb vergeben – ohne förmliches Vergabeverfahren, ohne öffentliche Bekanntmachung und ohne mehrere Pflichtangebote. Das spart auf beiden Seiten Zeit und Aufwand.

„Ohne Verfahren“ heißt aber nicht „ohne Regeln“. Der Auftraggeber muss weiterhin Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und einen fairen Wettbewerb beachten und darf nicht immer denselben Betrieb bedienen. In der Praxis heißt das: Er holt oft trotzdem einen Preisvergleich ein und dokumentiert die Auswahl. Für Betriebe ist der Direktauftrag deshalb genau dann eine Chance, wenn sie bei der vergebenden Stelle bereits als zuverlässig und leistungsfähig bekannt sind.

Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung: Wo liegen die Grenzen?

Oberhalb des Direktauftrags folgen zwei weitere vereinfachte Verfahren, mit denen der Großteil kleinerer und mittlerer öffentlicher Bauaufträge vergeben wird:

  • Freihändige Vergabe (bis 100.000 € netto): Der Auftraggeber verhandelt formlos mit ausgewählten Betrieben und holt gezielt Angebote ein. Eine öffentliche Bekanntmachung ist nicht erforderlich. Das ist besonders praxisnah für spezialisierte Gewerke.
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (bis 150.000 € netto): Der Auftraggeber fordert einen begrenzten Kreis geeigneter Betriebe direkt zur Angebotsabgabe auf. Wer auf dem Radar der Vergabestelle ist, wird eingeladen – wer nicht bekannt ist, bleibt außen vor.

Für beide Verfahren gilt: Der Auftraggeber wählt aus, wen er anspricht. Sichtbarkeit und ein belegter Eignungsnachweis entscheiden also darüber, ob ein Betrieb überhaupt eingeladen wird.

Ab wann greift EU-weites Vergaberecht?

Die VOB/A-Wertgrenzen gelten nur unterhalb der EU-Schwellenwerte. Für Bauaufträge liegt dieser Schwellenwert seit dem 1. Januar 2026 bei 5.404.000 Euro netto (zuvor 5.538.000 Euro). Erst darüber muss europaweit nach der Vergabeverordnung ausgeschrieben werden. Der weit überwiegende Teil aller Bauaufträge im Handwerk und bei kleineren Baumaßnahmen bleibt damit klar im unterschwelligen Bereich – und profitiert genau von den angehobenen VOB/A-Grenzen.

Gelten die Wertgrenzen bundesweit gleich?

Nein – und das ist ein häufiger Irrtum. Die VOB/A ist kein Gesetz, sondern wird durch haushaltsrechtliche Anwendungsbefehle verbindlich. Für Bundesbehörden gilt die Neufassung des § 3a VOB/A unmittelbar seit dem 1. Januar 2026. Die Bundesländer und Kommunen entscheiden dagegen eigenständig nach ihrem jeweiligen Landes- und Kommunalrecht, ob und in welcher Höhe sie die Wertgrenzen übernehmen. Die Unterschiede sind erheblich: Einige Länder haben eigene, teils höhere Grenzen festgelegt – in Nordrhein-Westfalen gelten für Kommunen seit 2026 sogar gar keine landesrechtlichen Verfahrens-Wertgrenzen mehr (Übersicht Bund und Länder bei cosinex).

Praktisch bedeutet das: Prüfen Sie immer, welcher Auftraggeber ausschreibt (Bund, Land, Kommune) und welche Wertgrenzen dort aktuell gelten. Die hier genannten Beträge sind der Bundesstand – im konkreten Fall kann der zuständige Auftraggeber abweichen.

Und in Österreich? Direktvergabe am Bau bis 200.000 € nach BVergG 2026

Für Auftraggeber und Betriebe in Österreich gilt nicht die VOB/A, sondern das Bundesvergabegesetz. Mit der BVergG-Novelle 2026 (in Kraft seit 1. März 2026) wurden die zuvor nur befristet per Schwellenwerteverordnung geltenden Grenzen dauerhaft und deutlich angehoben: Eine Direktvergabe von Bauleistungen ist bis 200.000 Euro netto zulässig; die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung und das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung sind bei Bauaufträgen bis 2.000.000 Euro netto möglich. Bei Liefer- und Dienstleistungen bleibt die Direktvergabe an den EU-Schwellenwert gekoppelt. Der EU-Schwellenwert für Bauaufträge ist derselbe wie in Deutschland: 5.404.000 Euro netto (Übersicht der Schwellenwerte 2026, ANKÖ).

Der Spielraum für direkte Beauftragungen ist in Österreich damit sogar größer als in Deutschland. Für grenzüberschreitend tätige Subunternehmer im DACH-Raum ist das ein echter Vorteil – vorausgesetzt, die Eignung ist sauber nachweisbar und der Betrieb ist bei den vergebenden Stellen bekannt.

Wie profitieren Subunternehmer und kleine Betriebe davon?

Die angehobenen Wertgrenzen sind vor allem eine Chance für spezialisierte Fach- und Nachunternehmer. Wo früher schon bei kleinen Beträgen ein aufwändiges Verfahren nötig war, können öffentliche Stellen jetzt bis 50.000 Euro direkt und bis 150.000 Euro im vereinfachten Verfahren beauftragen. Das erhöht die Zahl der Aufträge, die schnell und direkt an bekannte, geeignete Betriebe gehen.

Entscheidend ist, dass Sie überhaupt eingeladen bzw. angefragt werden. Dafür zählt:

  • Sichtbarkeit bei Vergabestellen: in Bieter- und Lieferantenlisten geführt sein, Kontakt zu kommunalen Bauämtern und Generalunternehmern pflegen.
  • Belegte Eignung: Nachweise zu Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit griffbereit haben – idealerweise vorab gebündelt (Stichwort Präqualifikation), damit Sie kurzfristig anfragefähig sind.
  • Referenzen im passenden Gewerk: gerade in Elektro, HKLS, Schweißen und Industriemontage entscheiden nachweisbare Referenzen über die Einladung.

Wer als Generalunternehmer selbst öffentliche Aufträge ausführt, braucht umgekehrt verlässliche Nachunternehmer, die kurzfristig einsatzbereit und sauber nachweisbar sind – genau hier setzt eine geprüfte Vermittlung an.

Checkliste: So positionieren Sie sich für Direkt- und beschränkte Aufträge

  • Zielgruppe klären: Welche öffentlichen Auftraggeber (Kommunen, Ämter, GU mit öffentlichen Projekten) kommen für Ihr Gewerk infrage?
  • In Bieterlisten eintragen: bei relevanten Vergabestellen und auf Vergabeplattformen als geeigneter Betrieb registrieren.
  • Eignungsnachweise bündeln: Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit dokumentieren – Präqualifikation prüfen.
  • Referenzmappe pflegen: aktuelle, gewerkespezifische Referenzprojekte griffbereit halten.
  • Landesrecht prüfen: im jeweiligen Bundesland/der Kommune die tatsächlich geltenden Wertgrenzen abgleichen.
  • Schnell reagieren: bei Direktauftrag und Freihändiger Vergabe zählt Verfügbarkeit – kurzfristige Anfragefähigkeit sicherstellen.

FAQ

Was ist ein Direktauftrag am Bau?

Ein Direktauftrag ist die Vergabe einer Bauleistung direkt an einen geeigneten Betrieb ohne förmliches Vergabeverfahren. Seit 1. Januar 2026 ist er nach § 3a VOB/A bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro netto zulässig. Der Auftraggeber muss dabei weiterhin Wirtschaftlichkeit und einen fairen Wettbewerb beachten.

Welche Wertgrenzen gelten 2026 nach VOB/A?

Seit dem 1. Januar 2026 gelten (netto): Direktauftrag bis 50.000 Euro, Freihändige Vergabe bis 100.000 Euro und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 Euro. Oberhalb dieser Grenzen ist grundsätzlich öffentlich auszuschreiben.

Gelten diese Wertgrenzen in ganz Deutschland?

Für Bundesbehörden gelten sie unmittelbar. Bundesländer und Kommunen entscheiden eigenständig über die Übernahme und können abweichende – teils höhere – Wertgrenzen festlegen. Prüfen Sie deshalb immer die Regelung des konkreten Auftraggebers.

Ab welchem Betrag muss europaweit ausgeschrieben werden?

Für Bauaufträge liegt der EU-Schwellenwert seit dem 1. Januar 2026 bei 5.404.000 Euro netto. Erst ab diesem Wert ist eine europaweite Ausschreibung nach EU-Vergaberecht erforderlich.

Wie kommen kleine Betriebe an Direktaufträge und beschränkte Ausschreibungen?

Öffentliche Stellen wählen bei diesen Verfahren aus, wen sie anfragen. Entscheidend sind Sichtbarkeit bei Vergabestellen, belegte Eignung (z. B. über Präqualifikation) und passende Referenzen. Wer bekannt und schnell anfragefähig ist, wird eher eingeladen.

Gilt der Direktauftrag auch für Nachunternehmerleistungen?

Die Wertgrenzen betreffen die Vergabe durch öffentliche Auftraggeber. Führt ein Generalunternehmer einen öffentlichen Auftrag mit Nachunternehmern aus, bleibt er für die ordnungsgemäße Ausführung und die üblichen Haftungs- und Nachweispflichten verantwortlich – zuverlässige, geprüfte Nachunternehmer sind dabei entscheidend.

Welche Wertgrenze gilt in Österreich für die Direktvergabe am Bau?

In Österreich ist seit der BVergG-Novelle 2026 (in Kraft seit 1. März 2026) eine Direktvergabe von Bauleistungen bis 200.000 Euro netto zulässig. Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung und nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung sind bei Bauaufträgen bis 2.000.000 Euro netto möglich. Der EU-Schwellenwert für Bauaufträge liegt wie in Deutschland bei 5.404.000 Euro netto.

Ob Sie als Betrieb an öffentliche Aufträge kommen wollen oder als Generalunternehmer kurzfristig verlässliche Fachkräfte für Elektro, HKLS, Schweißen oder Industriemontage brauchen: Subauftrag vermittelt geprüfte Subunternehmer passgenau und schnell. So bleiben Sie auch bei kurzfristigen Direkt- und beschränkten Aufträgen handlungsfähig.

Team anfragen

Quellen (Stand 09/2026, alle Beträge netto): § 3a VOB/A n. F. (Bundesanzeiger AT 16.12.2025 B7), gültig seit 01.01.2026 · EU-Schwellenwerte 2026/2027 · Handwerksblatt: Wertgrenzen 2026 · Österreich: BVergG-Novelle 2026 (auftrag.at). Wertgrenzen der Länder/Kommunen können abweichen – im Einzelfall beim zuständigen Auftraggeber prüfen.

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