Baustellenkontrolle in Deutschland: Haftung und Risiken für Generalunternehmer



Baustellen werden im laufenden Betrieb, mit klaren gesetzlichen Maßstäben und spürbaren Konsequenzen geprüft. Wer kontrolliert tatsächlich, wenn Subunternehmer im Einsatz sind – und wann wird aus operativer Routine plötzlich ein haftungsrechtliches Risiko? Dieser Artikel zeigt, welche Prüfmechanismen im Hintergrund greifen, wie weit die Verantwortung des Generalunternehmers tatsächlich reicht und welche Faktoren darüber entscheiden, ob eine Kontrolle zur wirtschaftlichen Belastungsprobe wird.

Wer kontrolliert Subunternehmer auf deutschen Baustellen?

Auf deutschen Baustellen gibt es keine „Einzelprüfung“, sondern ein ganzes Kontrollsystem, das parallel oder anlassbezogen greift. Im Zentrum steht die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll – sie ist in der Praxis die häufigste und sichtbarste Prüfbehörde, insbesondere wenn es um Mindestlohn, illegale Beschäftigung oder Scheinselbstständigkeit geht. Doch sie agiert nicht allein.

Auch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft Statusfragen und Sozialversicherungspflichten, Gewerbeaufsichtsämter und Arbeitsschutzbehörden kontrollieren sicherheits- und arbeitsrechtliche Standards, während Sozialversicherungsträger Beitragsfragen nachverfolgen. In gravierenden Fällen kann sogar die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden.

Entscheidend ist: Prüfungen erfolgen im Zusammenspiel mit verschiedenen Institutionen – und sie bewerten stets die tatsächliche Zusammenarbeit, nicht nur das, was im Vertrag steht. Wer Subunternehmer einsetzt, sollte daher nicht nur operativ sauber arbeiten, sondern strukturell prüffest aufgestellt sein. Genau hier trennt sich professionelles Projektmanagement von riskanter Improvisation.

Was prüft der Zoll (FKS) auf Baustellen konkret?

Wenn die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eine Baustelle betritt, dann geschieht das zur konsequenten Überprüfung gesetzlicher Vorgaben.

Im Fokus stehen die:

  • Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns im Bauhauptgewerbe,
  • mögliche illegale Beschäftigung,
  • Schwarzarbeit,
  • Konstellationen von Scheinselbstständigkeit,
  • unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
  • sowie die korrekte Anwendung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) bei grenzüberschreitenden Einsätzen.

Mitarbeitende werden unmittelbar befragt, Identitäten abgeglichen, Unterlagen können spontan angefordert werden.

Wie läuft eine Zollkontrolle auf der Baustelle ab?

1. Beamte betreten unangekündigt die Baustelle

Die Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erscheinen ohne Vorankündigung und verschaffen sich unmittelbar einen Überblick über das laufende Baugeschehen. Die Kontrolle beginnt im Echtbetrieb – nicht im Besprechungsraum.

2. Mitarbeitende werden zu Tätigkeit, Arbeitgeber, Lohn und Arbeitszeiten befragt

Direkt vor Ort werden Beschäftigte zu ihrer konkreten Tätigkeit, ihrem Arbeitgeber, zur Vergütung sowie zu Arbeitszeiten und Weisungsstrukturen befragt.

3. Ausweisdokumente werden kontrolliert

Parallel erfolgt die Prüfung von Identitätsnachweisen und – bei ausländischen Arbeitskräften – Aufenthalts- und Entsendedokumenten. Die formale Legitimation der Beschäftigung steht hier im Fokus.

4. Baustellenverantwortliche müssen Unterlagen vorlegen

Bauleiter, Projektverantwortliche oder Poliere sind verpflichtet, relevante Dokumente bereitzustellen. Dazu zählen Verträge, Sozialversicherungsnachweise, Meldungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sowie gegebenenfalls Lohnunterlagen.

5. Nachprüfung im Unternehmen kann folgen

Wichtig: Die Kontrolle endet selten mit dem Verlassen der Baustelle. Häufig folgt eine vertiefende Nachprüfung im Unternehmen selbst, bei der Abrechnungen, Einsatzpläne und Vertragskonstruktionen detailliert analysiert werden.

Wichtig: Eine Kontrolle endet selten auf der Baustelle. Oft beginnt sie dort nur.

Welche Unterlagen müssen auf der Baustelle verfügbar sein?

Nicht alles – aber alles Relevante. Denn bei einer Kontrolle zählt nicht nur, ob Dokumente existieren, sondern ob sie unmittelbar vorgelegt werden können.

Diese sollten vorgelegt werden können:

  • Arbeitsverträge der eingesetzten Beschäftigten
  • Lohnnachweise bzw. Dokumentationen zur Entgeltzahlung
  • Sozialversicherungsnachweise
  • A1-Bescheinigungen bei EU-Entsendungen
  • Meldungen und Nachweise zur SOKA-BAU (Sozialkassenverfahren im Baugewerbe)
  • Ausweiskopien bzw. Identitätsnachweise
  • Nachunternehmerverträge inklusive klarer Leistungsabgrenzung

Diese Mitwirkungs- und Bereithaltungspflichten ergeben sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen – etwa dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

Wer prüft Scheinselbstständigkeit im Baugewerbe?

Die Prüfung erfolgt primär durch:

Deutsche Rentenversicherung (DRV)

Sie trifft die rechtsverbindliche sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidung – etwa im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens oder einer Betriebsprüfung. Hier wird final beurteilt, ob echte Selbstständigkeit oder abhängige Beschäftigung vorliegt.

Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls

Sie prüft auf der Baustelle konkrete Anhaltspunkte wie Weisungsgebundenheit, Eingliederung oder fehlendes Unternehmerrisiko. Die FKS kann Verdachtsmomente feststellen und Verfahren anstoßen.

Sozialversicherungsträger

Sie werden insbesondere bei Beitragsprüfungen aktiv und überprüfen, ob die sozialversicherungsrechtliche Einordnung korrekt erfolgt ist.

Lesetipp: Scheinselbstständigkeit vor Vertragsabschluss erkennen

Haftet der Generalunternehmer für Verstöße seines Subunternehmers?

Ja – in vielen Konstellationen.

Nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) haftet der Generalunternehmer als sogenannter Bürge für bestimmte Verpflichtungen seiner Nachunternehmer. Diese Haftung greift verschuldensunabhängig – also unabhängig davon, ob der GU den Verstoß kannte oder nicht.

Konkret umfasst die Bürgenhaftung insbesondere:

  • Mindestlohnverstöße: Wird der gesetzliche oder branchenspezifische Mindestlohn nicht gezahlt, kann der GU direkt in Anspruch genommen werden.
  • Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge: Auch hier besteht ein erhebliches Haftungsrisiko im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Was bedeutet das in der Praxis?
Zahlt der Subunternehmer nicht, haftet der Generalunternehmer. Ohne Umweg. Ohne vorherige Insolvenz.

Wie hoch sind die Strafen bei Mindestlohnverstößen im Bau?

Nach den einschlägigen Vorschriften (u. a. MiLoG und AEntG) können Bußgelder bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Das ist die formale Obergrenze. In der Praxis beginnt das wirtschaftliche Risiko jedoch erst danach.

Zusätzlich drohen:

  • Erhebliche Beitragsnachzahlungen inklusive Säumniszuschlägen
  • Strafverfahren bei vorsätzlichen oder systematischen Verstößen
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
  • Reputationsschäden, die Geschäftsbeziehungen nachhaltig belasten
  • Baustellenstilllegungen, die Projekte unmittelbar gefährden

Das Bußgeld ist selten das Problem – sondern die Kettenreaktion, die sie auslöst. Wer Mindestlohn-Compliance als strategischen Bestandteil seines Risikomanagements versteht, schützt nicht nur seine Liquidität, sondern seine Marktposition.

Wer prüft illegale Arbeitnehmerüberlassung?

Illegale oder verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ist kein Randthema – sondern ein klassischer Prüfungsanlass im Bau.

Zuständig sind insbesondere:

  • Bundesagentur für Arbeit: Sie überwacht die Einhaltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und prüft, ob eine erforderliche Überlassungserlaubnis vorliegt.
  • Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll: Sie identifizieren Verdachtsmomente – etwa wenn Subunternehmer faktisch wie eingegliederte Arbeitskräfte eingesetzt werden.

Wird eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung festgestellt, drohen:

  • Erhebliche Bußgelder
  • Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Strafrechtliche Ermittlungen bei vorsätzlichem Handeln

Was passiert bei fehlenden A1-Bescheinigungen?

Gerade bei EU-Subunternehmern ist die A1-Bescheinigung ein zentraler Nachweis über die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung im Entsendefall. Fehlt sie, entsteht unmittelbar Prüfungsbedarf.

Mögliche Folgen:

  • Sofortige Beanstandung durch die Prüfbehörde
  • Bußgelder
  • Verdacht auf illegale Entsendung oder fehlende Sozialversicherungsmeldung
  • Baustellenunterbrechung

Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass die Sozialversicherung weiterhin im Herkunftsstaat besteht. Ohne diesen Nachweis entsteht schnell der Verdacht, dass weder im Heimat- noch im Einsatzland ordnungsgemäß abgesichert wurde.

Muss der GU Lohnunterlagen von Subunternehmern vorhalten?

Der GU ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sämtliche Lohnunterlagen seiner Subunternehmer physisch auf der Baustelle bereitzuhalten.

Aber: Er trägt eine gesetzlich relevante Prüf- und Auswahlverantwortung.

Was bedeutet das konkret?
Der GU muss nachweisbar sicherstellen, dass er seine Subunternehmer sorgfältig auswählt und kontrolliert. Dazu gehören insbesondere:

  • Plausibilitätsprüfung der Kalkulation (Mindestlohnfähigkeit)
  • Dokumentierte Auswahl- und Bonitätsprüfung
  • Vertragliche Sicherungsmechanismen (MiLoG-, AEntG-Compliance)
  • Interne Kontroll- und Dokumentationssysteme

Gut zu wissen: Kann der GU keine strukturierten Prüfmechanismen nachweisen, kann ihm Organisationsverschulden vorgeworfen werden.

Wann drohen Bußgelder für Generalunternehmer?

Bußgelder treffen Generalunternehmer nicht nur bei offensichtlichen Verstößen auf der Baustelle. Sie entstehen dort, wo gesetzliche Organisations-, Kontroll- und Auswahlpflichten verletzt werden. Im Bau ist Haftung selten Zufall – sie ist meist das Ergebnis fehlender Struktur.

Typische Bußgeldrisiken bestehen insbesondere bei:

  • Mindestlohnverstößen – auch im Rahmen der Bürgenhaftung nach § 14 AEntG
  • Illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit
  • Verdeckter Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis nach AÜG
  • Fehlenden Entsende- oder Meldedokumenten (z. B. A1-Bescheinigungen)
  • Nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen
  • Organisationsverschulden, wenn keine nachvollziehbaren Prüf- und Kontrollsysteme bestehen

Wie können sich Generalunternehmer vor Prüfungs- und Haftungsrisiken schützen?

Prüfungsfestigkeit entsteht dort, wo Auswahl, Kontrolle und Organisation strukturiert ineinandergreifen.

7 Maßnahmen zum Schutz vor Haftungs- und Prüfungs- und Haftungsrisiken im Subunternehmereinsatz

  • Standardisierte Prüfprozesse: Klare Abläufe für Auswahl, Bewertung und Freigabe von Subunternehmen – nachvollziehbar und wiederholbar.
  • Dokumentierte Subunternehmer-Checkliste: Bonität, Referenzen, Sozialkassenmeldungen, A1-Nachweise, Mindestlohnfähigkeit – alles strukturiert geprüft und archiviert.
  • Vertragliche Sicherungsmechanismen: Haftungsüberwälzung, Nachweispflichten, Kontrollrechte und Compliance-Klauseln nach MiLoG, AEntG und AÜG.
  • Interne Verantwortlichkeitsstruktur: Klare Zuständigkeiten.
  • Schulung von Bauleitern und Projektverantwortlichen: Wer Risiken erkennt, bevor sie entstehen, verhindert Prüfungsanlass auf der Baustelle.
  • Regelmäßige Nachprüfungen: Compliance ist ein fortlaufender Prozess.
  • Vermittlung durch professionelle Subunternehmer-Vermittler: Wer auf qualitätsgesicherte Netzwerke und vorgeprüfte Strukturen setzt, reduziert Auswahl- und Haftungsrisiken erheblich.

 

 

FAQ

Wie oft werden Baustellen in Deutschland kontrolliert?

Baustellenkontrollen erfolgen sowohl anlassbezogen als auch stichprobenartig. Eine feste Prüfquote gibt es nicht, insbesondere risikobehaftete Branchen wie das Baugewerbe stehen jedoch regelmäßig im Fokus von Zoll und Sozialversicherungsträgern.

Können Baustellen ohne konkreten Verdacht kontrolliert werden?

Ja. Prüfbehörden wie die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) dürfen Baustellen unangekündigt und auch ohne konkreten Verdacht betreten und Kontrollen durchführen.

Dürfen Prüfer eine Baustelle sofort stilllegen?

In bestimmten Konstellationen – etwa bei gravierenden Verstößen gegen Mindestlohn-, Aufenthalts- oder Arbeitsschutzvorschriften – können Behörden Maßnahmen bis hin zur vorübergehenden Baustellenstilllegung anordnen.

Kann sich ein Generalunternehmer vertraglich vollständig von Haftung befreien?

Nein. Gesetzliche Haftungstatbestände wie die Bürgenhaftung nach § 14 AEntG sind zwingendes Recht und können vertraglich nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Was passiert, wenn ein Subunternehmer insolvent wird und gegen Mindestlohnvorgaben verstoßen hat?

In Fällen gesetzlicher Bürgenhaftung kann der Generalunternehmer direkt in Anspruch genommen werden – unabhängig davon, ob der Subunternehmer zahlungsfähig ist.

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