Behinderungsanzeige: Was nützt sie?
Kommt es während des Bauprojektes zu Verzögerungen, ist das fast immer mit enormen Kosten verbunden. Dabei spielt es keine Rolle, wer daran schuld ist. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie eine Behinderungsanzeige erstellen.
Wozu dient die Behinderungsanzeige am Bau?
Stellen Sie sich vor, Sie fahren mit einem Auto, das nicht versichert ist. Das ist so lange kein Problem, bis etwas passiert. Dann geht’s Ihrer Brieftasche an den Kragen, aber so richtig.
Die Behinderungsanzeige am Bau ist vergleichbar mit einer Versicherung. Es kommt immer wieder zu Verzögerungen am Bau, dadurch kommt es zu höheren Kosten und diese muss jemand tragen. Dann sucht man einen Verantwortlichen. Und hier kommt die Behinderungsanzeige ins Spiel. Hat man diese nämlich nicht erstellt, kommen hohe Vertragsstrafen und Schadensersatzforderungen auf einen zu. Handelt es sich um ein großes Bauvorhaben, kann das auch Existenzen bedrohen.
Was beinhaltet die Behinderungsanzeige?
Laut § 6 Abs. 1 VOB/B zeigt man Baubehinderungen immer schriftlich an. Der Adressat ist immer der Bauherr und die Behinderungsanzeige muss ohne Verzögerung passieren. Werkverträge unterliegen diesbezüglich keinen Regelungen, de facto handhabt man es allerdings so wie bei VOB/B-Verträgen.
Ein formloses Schreiben reicht hier nicht aus. Die Behinderungsanzeige muss unter allen Umständen drei Punkte beinhalten.
- Dem Bauherrn muss die genaue Sachlage mitgeteilt werden, die verhindert, dass vertraglich festgelegte Arbeiten (anzugeben sind welche) behindert werden.
- Der Anzeigensteller muss auch angeben, was getan werden kann, damit die Behinderung aufhört. (Beispielsweise: Aushändigung von fehlenden Plänen).
- Und die Behinderungsanzeige muss eine Erklärung beinhalten, wie die Behinderung sich auf den Bauablauf oder Baufortschritt auswirkt.
- Es ist nicht verpflichtend, die möglichen Mehrkosten in der Anzeige anzugeben. Will man allerdings die Dringlichkeit der Behinderung vermitteln, ist es gewiss kein Fehler diese mitzuteilen.
Verlängern sich Ausführungsfristen durch eine Behinderungsanzeige?
Zusätzlich zu einer korrekten Behinderungsanzeige müssen noch andere Faktoren gegeben sein, damit man die Ausführungsfristen verlängert. Dazu gehört, dass die Behinderung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Arbeitgebers herrührt. Wird die Behinderung durch einen Streik oder Aussperrung durch die Berufsvertretung des Auftraggebers, durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare Umstände verursacht, gewährt man ebenfalls Verlängerungen.
Wann muss diese Anzeige gemacht werden?
Behinderungsanzeigen müssen bei Verträgen, die der VOB/B unterliegen, unverzüglich gestellt werden. Doch auch bei Verträgen, die eigentlich dem BGB unterliegen, hat sich das Vorgehen nach der VOB/B etabliert.
Erkennt ein Subunternehmer beim Eintreffen auf der Baustelle, dass er die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten nicht ausführen kann, weil zum Beispiel die Vorgewerke noch nicht fertig sind oder Materialien noch nicht die entsprechende Form zur Bearbeitung hat, muss er sofort in schriftlicher Form (E-Mail, Fax) eine Behinderungsanzeige stellen. Erst dann kann der Auftraggeber die Sachlage überprüfen.
Was kommt nach der Behinderungsanzeige?
Grundsätzlich ist nun der Auftraggeber dafür zuständig zu entscheiden, wie es weitergeht. Muss trotz Behinderung (Material) weitergearbeitet werden, ist es sinnvoll dies schriftlich bestätigen zu lassen. Denn kommt es später zu Mangelerscheinungen, denen eine Behinderungsanzeige vorausgeht, kann das Auswirkungen auf die Gewährleistungsrechte haben.
Was ist bei der Behinderungsanzeige zu beachten?
Auf einer Baustelle gibt es immer etwas zu tun. Die Behinderungen können selten so weitreichend sein, dass ein Subunternehmer wirklich überhaupt nichts tun kann. Folglich müssen sie also ihre Arbeiten dort erledigen, wo keine Behinderung vorliegt. Ein weiterer wichtiger Punkt in Folge der Behinderungsanzeige ist, dass die Subunternehmer den Auftraggeber über den Arbeitsbeginn nach Behebung der Behinderung informieren müssen.
Ist die Behinderungsanzeige gängig?
Nein. Behinderungsanzeigen sind nicht unbedingt gängig. Zum einen wollen Subunternehmer sich damit vermeintliche Probleme durch die Bauherrenvertretung auf der Baustelle ersparen. Nicht selten wird deshalb darauf verzichtet. Empfehlenswert ist es aber trotzdem. Treten in späterer Folge tatsächlich Mängel auf, die man zuvor hätte melden können, sind die Auswirkungen für den Subunternehmer meist schlimmer und kostenintensiver.
Beispiel für eine Behinderungsanzeige